Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(Jo 1409.) Allerhöchste Kabineksorder vom 3ten Februar 1833.) wonach die Verordnung 
vom 2ten Juni 1827. wegen Herabsetzung des in Preußen gesetzlichen Zins- 
sußes auch in dem Lauenburg-Bütowschen Kreise und in den beiden dem 
Köslinschen Regierungsbezirke einverleibten Wesipreußischen Enklaven, ver- 
bindliche Kraft erhalten soll. 
A#f Ihre Berichte vom 27sten Dezember v. J. und 21 ten v. M. bestimme 
Ich nach Ihrem Antrage, daß die Verordnung vom 2ten Juni 1827., wegen 
Herabsetzung des in Preußen gesetzlichen Zinsfußes auf den ehemals Westpreußi- 
schen, durch die Provinzial-Eintheilung vom 30 sten April 1815. dem Köslinschen 
Regierungsbezirk überwiesenen Lauenburg-Bütowschen Kreis, so wie auf die bei- 
den eben diesem Regierungsbezirk einverleibten Westpreußischen Enklaven ange- 
wendet und daselbst verbindliche Kraft erhalten soll. Sie haben diese Bestim- 
mung durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 3ten Februar 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
n 
die Staats- und Justizminister v. Kamptz und Muͤhler. 
  
(No. 1410.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ulten Februar 1833., wegen Abänderung der 
S. 43. 41. 30 1. seq. und 313. der landschaftlichen Kreditordnung für das 
Großherzogthum Posen. 
*r 
In Meiner Order vom 5ten März 1828. habe Ich auf die Beschlüsse, welche 
von der General-Versammlung des landschaftlichen Kredit-Vereins im Großher= 
zogthum Posen wegen Abänderung der #. 43. 44. 304. ff. und 313. der Kredit- 
„ordnung vom 15ten Dezember 1821., laut der unter A. und B. beigefügten Aus- 
züge aus dem Protokolle vom 1gten April 1827. gefaßt worden sind, bereits ge- 
nehmigt: 
daß die bei dem Tilgungssonds durch Ankauf, Kündigung Seitens der Inhaber, 
oder sonst eingehenden Pfandbriefe nicht sogleich mit dem im §. 313. vorge- 
schriebenen Vermerk versehen, sondern zunächst von der General-Landschafts- 
Direktion nur interimistisch außer Cours gesetzt worden, und daß erst dann, 
wenn diejenigen Pfandbriefe, welche nach §. 44. dem Tilgungsfonds für immer 
verbleiben, darin vorhanden oder durch Umtausch herbeigeschafft sind, der Ver- 
merk auf denselben erfolge. 
(No. 1109— 110.) C2 Auf
	        
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