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Art. 1. Um eine völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs auch mit denjenigen
inneren Erzeugnissen herzustellen, bei welchen eine Verschiedenheit der Besteuerung
noch die Erhebung einer Ausgleichungs -Abgabe auf der einen oder auf der
anderen Seite nothwendig machen würde, wollen sämmtliche bei dem Thüringi-
schen Zoll= und Handelsvereine betheiligte Regierungen dahin wirken, daß in
ihren zu diesem Vereine gehörigen Landen und Landestheilen spätestens bis zum
Isten Januar 1831. dieselbe Besteuerung der Branntweinfabrikation, des Ta-
backs= und des Weinbaues eintrete, welche in Preußen dermalen gesetzlich be-
steht, und in Sachsen bis zu jenem Zeitpunkte eingeführt werden wird, worauf
sodann eine Abgaben-Erhebung von Branntwein, Tabacksbläctern und Fabrika-
ten, imgleichen von Traubenmost und Wein, bei dem Uebergange aus dem einen
in das andere Gebiet gegenseitig nicht Statt finden wird.
Art. 2. Die Mitglieder des Thüringischen Vereins verpflichten sich, in ihren zu
letzterem gehörigen Landen und Landestheilen die daselbst bestehenden Steuern
von der Bierbereitung nicht unter den Betrag der dermalen in den Königlich-
Preußischen Staaten bestehenden Abgabe von dieser Fabrication herabzusetzen.
Uncer dieser Bedingung soll vom Isten Januar 1834. an auch der Uebergang
von Bier aus dem Gebiete des Thüringischen Vereins nach Preußen und dem
Königreiche Sachsen und umgekehrt keiner Abgabe unterliegen.
Art. 3. Unter Voraussetzung einer gesetzlich gesicherten Erhebung des Steuer=
Betrages von 11 c6Gr. oder 1½. Sgr. für ein Quart Branntwein zu 509 Al-
kohol Stärke nach Tralles auf der Grundlage der deshalb gegenwärtig in Preu-
ßen bestehenden Gesetzgebung, wird vom Isten Januar 1834. ab zwischen Preußen,
Sachsen und dem Thüringischen Vereine auch eine Gemeinschaftlichkeit der Ein-
nahme von der Fabricationssteuer des Branntweins dergestalt Statt finden, datß
der Ertrag dieser Steuer zusammen geworfen, und zwischen Preußen, Sachsen
und dem Thüringischen Vereine im Verhältnisse der Bevölkerung getheilt wird.
Art. 4. Das Nähere über das Geschäft der im vorhergehenden Arnkel erwähn-
ten Theilung, so wie die Feststellung gegenseitiger Befugnisse zu dem Zwecke,
um sich von der gleichmäßigen Ausführung der die Branmweinsteuer betreffen-
den gesetzlichen Vorschriften überzeugen zu können, bleibt einer besonderen Ver-
abredung vorbehalten.
Art. 5. Der gegenwärtige Vertrag soll vorldufig bis zum Isten Januar 1842.
gültig seyn, und wenn er nicht spätestens neun Monate vor dem Ablaufe gekündigt
wird, als auf zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert
angesehen werden.
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