Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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eben so Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, sind zwar unter der eben 
ausgesprochenen Aufhebung nicht mitbegrissen. Indessen sollen auch derartige 
Erhebungen, ohne Rücksicht, ob sie für Rechnung der Füärstlichen Kassen oder 
eines Privatberechtigten, namentlich einer Gemeine geschehen, nur in dem Be- 
trage beibehalten, oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen 
Herstellungs= und Unrerhaltungskosten angemessen sind; auch soll dabei ein Un- 
terschied se nach der Qualirät oder Herkunft der transportirten Gegenstände nicht 
Start finden dürfen. Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom 
28sten April 1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, 
und hinführo auch in der Unterherrschaft des Fürstenthums Schwarzburg-= 
Rudolstadr nicht überstiegen werden. Besondere Erhebungen von Thorsperr- 
und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem 
vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chaussee- 
Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach 
dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen. 
Art. 8. Es wird gegenseitig anerkannr, daß alle Bestimmungen, welche zur 
Beförderung einer freien Bewegung in der Gewerbsamkeit, und über die Besug- 
nisse der Unterthanen des einen Gebietes, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu 
suchen, über den Bezug der Märkte, über die Herstellung eines gleichen Münz-, 
Maaß= und Gewichtssystems 2c. in dem Thäringischen Vereinsvertrage vom 
10ten dieses Monats, und in dem Vertrage über die Anschließung des Thürin= 
gischen Vereins an den Gesammt-Zollverein vom 1lten dieses Monats enthalten 
sind, auch auf die innerhalb des Preußischen Gebieres belegenen souverainen 
Fürstlich= Schwarzburg-Rudolstädtischen Besitzungen in dem Maaße Anwen- 
dung funden sollen, als wenn sie dem gegenwärtigen Vertrage wörtlich einge- 
schaltet wären. 
Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landcsherrlichen Rati- 
fication vorgelegt, und es sollen die Ratifications-Urkunden binnen sechs Wochen 
in Berlin ausgewechselt werden. 
Des zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 25sten Mai 1833. 
Ludwig Kühne. Ernst Michaelis. Friedrich Wilhelm v. Witzleben. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
Jahrgang 1833. (JNo. 1479— 148e.) Un [No. 1480.)
	        
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