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anderweit regulirt, und der Betrag desselben auch fortan wie bisher auf eine
bestimmte Summe von drei zu drei Jahren verabredet werden, welche Summe
in gleichen Viertheilen in den Monaten März, Juni, September und December
zur Verfügung Seiner Durchlaucht des Färsten von Schwarzburg-Sondershau-
sen bei der Haupt-Zollamts-Kasse in Nordhausen bereit stehen wird. Zur Fest-
stellung dieser Summe wird die Fürstliche Regierung eine Uebersicht der neuesten
Bevölkerung ihrer oben erwähnten Besitzungen mittheilen, und hiemit von drei
zu drei Jahren in demselben Termine, in welchem die Aufnahme der Bevöl-
kerung in dem Preußischen Staate erfolgt, fortfahren.
Art. 2. Wegen der steuerfreien Einlassung der mit Fürsilichen Kammer-Attesten
für die Hofhaltung Seiner Durchlaucht eingehenden Waaren unter Anrechnung
des von diesen Waaren zu entrichtenden Steuerbetrages auf die nächste Quar-
talzahlung, und wegen Erhebung der Gesälle von den mit der Post einkommen-
den steuerbaren Waaren bei dem Königlich-Preußischen Post-Amte zu Sonders-
hausen verbleibt es lediglich bei den im Artikel 3. und 4. des Vertrages vom
25sten Oktober 1819. enthaltenen Bestimmungen.
Art. 3. In Betreff des von Seiner Durchlaucht zu gewährenden landesherrli-
chen Schutzes, welcher zur Sicherung der Zollgefaͤle erforderlich ist, verbleibt .es bei
denjenigen Bestimmungen, welche der Artikel 5. des Vertrages vom 25östen
Oktober 1819. hieruͤber enthaͤlt. Nicht minder wird die bereits durch die Fürst-
liche Verordnung vom 2ten Mai 1826. ergangene Vorschrift wegen der Buch-
und Controlführung, und wegen der Transportbezettelung gewisser steuerpflich-
nigen Waaren aufrecht erhalten werden, und nicht ohne Zustimmung der Preu-
ßischen Regierung einer Abänderung unterliegen; wie den auch die Bestimmun-
gen des Zoll-Cartels, welches unter dem IIten Mai d. J. gleichzeitig mit dem
Anschlusse des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins an den Gesammt-Zoll-
Verein errichtet worden ist, auch auf das untere Fürstenthum Schwarzburg-Son-
dershausen volle Anwendung finden sollen.
Art. 4. Die gegenseitige Durchfuhrfreiheit für gewisse Gegenstände, welche in
dem ten Artikel des Staatsvertrages vom 15ten Juni 1816. stipulirt und durch
den Söten Artikel des Vertrages vom 25sten Oktober 1819. bestätiger ist, wird
in Folge der im Eingange erwahnten Zoll-Anschlüsse dermalen eine weitere Aus-
dehnung auf den gesammten Verkehr der beiderseitigen Länder erhalten. Bei
etwa eintretender Aenderung in jenen dermaligen Vertragsverhältnissen, oder
nach dem Ablaufe derselben, sollen sedenfalls die Stipulationen des früheren
Scaatsvertrages vom löten Juni 1816. als serner in Kraft stehend betrach-
tet werden.
Art. 5. Um in dem gegenseitigen Verkehr der Königlich-Preußischen und der
in diesen eingeschlossenen Fürstlich-Schwarzburg-Sondershausenschen Lande diejeni-
gen Beschränkungen aufheben zu können, welche in der biöherigen Verschieden-
heit