Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

mern  im  Betrage  des  20ten  Theiles  des  Pfandbriefs-Kapitals  abgelöst
und  zum  Tilgungsfonds  gebracht  worden,  worauf  dieses  Verfahren  in  eben
der  Art  zu  wiederholen  sein  würde;

3)  daß  die  dergestalt  geloosten  Pfandbriefe,  sobald  sie  eingegangen,  mit  dem
6  313.  verordneten  Vermerk  versehen  und  deren  Coupons  vernichtet  werden
  sollen;

4)  daß  über  diese  Verloosfung  ein  ganz  besonderes  Rechnungsbuch  unter  Kontrolle
  des  General-Lapdschafts-Syndici  nach  Gorschrift  des  &.  308.  geführt
werden  solle;

5)  daß,  so  lange  sich  in  dem  Tilgungsfonds  Pfandbriefe,  welche  durch  Ankauf
angeschafft  worden,  befinden,  welche  noch  nicht  umgetauscht  sind,  diejenigen
Pfandbriefs-Schuldner,  deren  Güter  für  diese  Pfandbriefe  verhaftet  sind,
zur  Verloosung  nicht  zuzulassen,  sondern  vielmehr  nur  sukzessive  von  diesen
Pfandbriefen  in  jedem  Zahlungstermin  so  viele  mit  dem  im  #.  313.  vorgeschriebenen
  Vermerk  versehen,  oder  den  erwaóhmen  Pfandbriefs-Schuldnern
  so  viel  davon  abgeschrieben  werden  solle,  als  sie  durch  das  eingezahlte
Amorrisationsprozent  wirklich  getilgt  haben,  und  daß  erst  dann,  wenn
sämmtliche  schon  im  Tilgungsfonds  befindliche  Pfandbriefe  jedes  einzelnen
dieser  Imeressenten  durch  Zahlung  abgelöst  worden,  diese  zur  Verloosung
verstattet  werden  sollen;

6)  daß  in  Fällen,  wo  bei  der  Wahl  der  zu  verloosenden  Pfandbriefe  das
Gesellschaftsverhältniß  nicht  jederzeit  beobachtet  werden  könnte,  nach  Analogie
  des  9.  45.  verfahren  und  die  Differenz  bei  den  nächsten  Versuren  ausgeglichen
  werden  solle.

 

C.
Ertrakt
aus  dem  Protokolle  der  General-Versammlung  des  landschaftlichen  Kredit-Vereins  im  Großherzogthum
  Posen,  de  dato  Posen  den  ten  April  1832.
2c.  2c.  2.
Hierauf  wurden  2c.

VI.  die  durch  den  5.  43  der  Kredikordnung  angeordnete,  im  Laufe  der  Modifkation
Tilgungsperiode  zu  bewirkende  Partial-#öschungen  zur  Sprache  gebracht;  sämmt-  ##  der
liche  2c.  Abgeordnete  waren  darin  einverstanden,  daß  theils  aus  den,  von  der  ordnung.
General-Versammlung  im  Jahre  1827.,  theils  aus  den  von  der  General-Landschafts-Direkrion
  in  deren  Bericht  angeführten  Gründen  es  höchst  wünschenswerth  seidaß

  die  Partial-Löschungen  in  dem  HOppothekenbuche  zur  Ersparung  der  damit
verknäpften  Kosten  und  Weitlduftigkeiten  unterbleiben  möchten.
(No.  1410.)  Der