mern im Betrage des 20ten Theiles des Pfandbriefs-Kapitals abgelöst
und zum Tilgungsfonds gebracht worden, worauf dieses Verfahren in eben
der Art zu wiederholen sein würde;
3) daß die dergestalt geloosten Pfandbriefe, sobald sie eingegangen, mit dem
6 313. verordneten Vermerk versehen und deren Coupons vernichtet werden
sollen;
4) daß über diese Verloosfung ein ganz besonderes Rechnungsbuch unter Kontrolle
des General-Lapdschafts-Syndici nach Gorschrift des &. 308. geführt
werden solle;
5) daß, so lange sich in dem Tilgungsfonds Pfandbriefe, welche durch Ankauf
angeschafft worden, befinden, welche noch nicht umgetauscht sind, diejenigen
Pfandbriefs-Schuldner, deren Güter für diese Pfandbriefe verhaftet sind,
zur Verloosung nicht zuzulassen, sondern vielmehr nur sukzessive von diesen
Pfandbriefen in jedem Zahlungstermin so viele mit dem im #. 313. vorgeschriebenen
Vermerk versehen, oder den erwaóhmen Pfandbriefs-Schuldnern
so viel davon abgeschrieben werden solle, als sie durch das eingezahlte
Amorrisationsprozent wirklich getilgt haben, und daß erst dann, wenn
sämmtliche schon im Tilgungsfonds befindliche Pfandbriefe jedes einzelnen
dieser Imeressenten durch Zahlung abgelöst worden, diese zur Verloosung
verstattet werden sollen;
6) daß in Fällen, wo bei der Wahl der zu verloosenden Pfandbriefe das
Gesellschaftsverhältniß nicht jederzeit beobachtet werden könnte, nach Analogie
des 9. 45. verfahren und die Differenz bei den nächsten Versuren ausgeglichen
werden solle.
C.
Ertrakt
aus dem Protokolle der General-Versammlung des landschaftlichen Kredit-Vereins im Großherzogthum
Posen, de dato Posen den ten April 1832.
2c. 2c. 2.
Hierauf wurden 2c.
VI. die durch den 5. 43 der Kredikordnung angeordnete, im Laufe der Modifkation
Tilgungsperiode zu bewirkende Partial-#öschungen zur Sprache gebracht; sämmt- ## der
liche 2c. Abgeordnete waren darin einverstanden, daß theils aus den, von der ordnung.
General-Versammlung im Jahre 1827., theils aus den von der General-Landschafts-Direkrion
in deren Bericht angeführten Gründen es höchst wünschenswerth seidaß
die Partial-Löschungen in dem HOppothekenbuche zur Ersparung der damit
verknäpften Kosten und Weitlduftigkeiten unterbleiben möchten.
(No. 1410.) Der