Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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setzen, gleich einem Mirgliede des Ober-Landesgerichts bei Geschäften außerhalb 
des Orts. Er muß jedoch seinen Protokollführer kostenfrei mit sich nehmen. 
Der Sat, welcher außer dem, was ein Mitglied des Ober-Landesgerichts 
zu erhalten hat, noch für die Salarien-Kasse besonders liquidirt wird, so wie 
der Ansatz einer Kassen-Quote, fällt jedoch weg. 
Die Auskultatoren, Referendarien oder Protokollführer, imgleichen die 
Gerichtsboten oder Gerichtsvollzieher, haben die ihnen nach der Ober-Landesge- 
richts-Sporteltare zustehenden Gebührensäße zu fordern. 
Müssen zwei Beisitzer zugezogen werden; so theilen dieselben den für 
einen Referendarius zulässigen Satz. 
Die Liquidationen der Kreis-Justizräthe bedürfen an sich keiner Festsez- 
zung von Seiten des Ober-Landesgerichts, doch hat dasselbe darauf zu sehen, 
daß die Kreis-Justizräthe die ihnen vorgeschriebenen Besugnisse nicht überschrei- 
ten. Aus diesem Grunde müssen die Letzteren die Kosten bei den Akten vollstän- 
dig in Ansatz bringen. 
Es bleibt ihnen überlassen, die Kosten von dem jedesmaligen Extrahenten 
einzufordern, auch in Prozessen, bei welchen die Akten an das Ober-Landesgericht 
zur Entscheidung eingesandt worden, ohne die Entscheidung abwarten zu dürfen. 
Mur bei fiskalischen und Kriminal-Untersuchungen bleibt die Einforderung der 
Kosten bis nach rechtskräftiger Emscheidung der Sache ausgesetzt. 
Wird ihrer Aufforderung zur Zahlung, vom Debenten nicht genügt; so 
haben sie sich wegen Festsetzung und Einziehung an das Ober-Landesgericht 
zu wenden. 
6. S8. Die Kreis-Justizräthe sind verpflichtet, alle ihnen hiernach oblie- znentgetduch 
gende, oder don dem Ober-Landesgericht aufgetragenen Geschäfte, auch wenn Goh# 
dafür keine Gebühren liquidirt werden dürfen, zu übernehmen und auszurichten. 
Ein jeder Kreis-Justizrath erhält jedoch jährlich ein Pausch-Quantum 
von Fünf und Zwanzig Thalern aus dem Fond: ad erxlraordinaria der Ober- 
Landesgerichts-Salarien-Kasse als eine Vergütung, 
a) für Schreibmaterialien und alle Schreibereien in Armen= und Offzial- 
Sachen, 
b) für einzelne Porto-Auslagen bis zu 10 Sgr., welche in Partheisachen ent- 
standen und von den Partheien nicht wieder eingezogen werden können. 
Höhere Porto-Auslagen, so wie die von Partheien nicht einzuziehenden Reise- 
Kosten und Diäten der Kreis-Justizräthe und ihrer Protokollführer, werden außer 
diesem Pausch-Quantum nach Worschrift der Verordnung vom 28#sten Juni 
(No. 1492— 1493) 1825.
	        
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