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setzen, gleich einem Mirgliede des Ober-Landesgerichts bei Geschäften außerhalb
des Orts. Er muß jedoch seinen Protokollführer kostenfrei mit sich nehmen.
Der Sat, welcher außer dem, was ein Mitglied des Ober-Landesgerichts
zu erhalten hat, noch für die Salarien-Kasse besonders liquidirt wird, so wie
der Ansatz einer Kassen-Quote, fällt jedoch weg.
Die Auskultatoren, Referendarien oder Protokollführer, imgleichen die
Gerichtsboten oder Gerichtsvollzieher, haben die ihnen nach der Ober-Landesge-
richts-Sporteltare zustehenden Gebührensäße zu fordern.
Müssen zwei Beisitzer zugezogen werden; so theilen dieselben den für
einen Referendarius zulässigen Satz.
Die Liquidationen der Kreis-Justizräthe bedürfen an sich keiner Festsez-
zung von Seiten des Ober-Landesgerichts, doch hat dasselbe darauf zu sehen,
daß die Kreis-Justizräthe die ihnen vorgeschriebenen Besugnisse nicht überschrei-
ten. Aus diesem Grunde müssen die Letzteren die Kosten bei den Akten vollstän-
dig in Ansatz bringen.
Es bleibt ihnen überlassen, die Kosten von dem jedesmaligen Extrahenten
einzufordern, auch in Prozessen, bei welchen die Akten an das Ober-Landesgericht
zur Entscheidung eingesandt worden, ohne die Entscheidung abwarten zu dürfen.
Mur bei fiskalischen und Kriminal-Untersuchungen bleibt die Einforderung der
Kosten bis nach rechtskräftiger Emscheidung der Sache ausgesetzt.
Wird ihrer Aufforderung zur Zahlung, vom Debenten nicht genügt; so
haben sie sich wegen Festsetzung und Einziehung an das Ober-Landesgericht
zu wenden.
6. S8. Die Kreis-Justizräthe sind verpflichtet, alle ihnen hiernach oblie- znentgetduch
gende, oder don dem Ober-Landesgericht aufgetragenen Geschäfte, auch wenn Goh#
dafür keine Gebühren liquidirt werden dürfen, zu übernehmen und auszurichten.
Ein jeder Kreis-Justizrath erhält jedoch jährlich ein Pausch-Quantum
von Fünf und Zwanzig Thalern aus dem Fond: ad erxlraordinaria der Ober-
Landesgerichts-Salarien-Kasse als eine Vergütung,
a) für Schreibmaterialien und alle Schreibereien in Armen= und Offzial-
Sachen,
b) für einzelne Porto-Auslagen bis zu 10 Sgr., welche in Partheisachen ent-
standen und von den Partheien nicht wieder eingezogen werden können.
Höhere Porto-Auslagen, so wie die von Partheien nicht einzuziehenden Reise-
Kosten und Diäten der Kreis-Justizräthe und ihrer Protokollführer, werden außer
diesem Pausch-Quantum nach Worschrift der Verordnung vom 28#sten Juni
(No. 1492— 1493) 1825.