Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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I. michskeitsbes h merde 
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Vergehen “N gegen Begmte wegen we ne E 3 4 
Sachen, wer Erkenntnisse erster oder zweiter In anz, atgen — 
theiligten — oder Dienstbehörde ein Rechtsmittel der Nichkigkeitöbeschwerde 
gestattet seyn, sedoch nur: 
1) wenn das angefochtene Urtheil einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge auf 
einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Si ne 
und Zusammenhange der Gesetze hervorgehen; oder wenn dasselbe einen 
solchen Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung 
bringt; 
2) wenn es eine wesentliche Prozeßvorschrift verletzt. 
6. 5. Als Berletzungen wesentlicher Prozeßvorschriften (F. 4. Nr. 2.) 
werden nur solgende Fälle betrachtet: 
1) wenn der Implorant nicht gehört, d. h. wenn ihm derjenige Vortrag des 
Gegners, worauf sich der beschwerende Inhalt des Erkenntnisses gründet, 
vor Abfassung des letzteren gar nicht oder nicht so zeitig bekannt gemacht 
worden ist, daß er sich darüber hat erklären können; wohin auch der Fall 
des &. 2. Nr. 6. Tit. 16. der Prozeßordnung zu rechnen ist; 
wenn in den Fällen, in welchen die Gesetze ein besonderes Prcjudiz aus- 
drücklich androhen, gegen den Imploranten ein anderes Prdjudiz zur An- 
wendung gebracht und darauf der beschwerende Inhalt des Erkenmtnisses 
gegründet worden ist; 
wenn die Frist zur Anmeldung eines Rechtömitkels, oder sonst ein gesetz- 
licher Präklusivtermin überschritten, und diese Ueberschreitung von dem 
Nichter zugelassen worden ist; 
wenn bei einem Gericht, welches als Kollegium zu erkennen hat, in erster 
Instanz nicht wenigstens Drei, und in zweiter Instanz nicht wenigstens 
Günf Nichter an der Abfassung des Erkenntnisses Theil genommen haben; 
wenn ein Richter, welcher an der Entscheidung Theil genommen kat, bei 
dem Zechtsstreite selbst persönlich betheiligt, oder mit einer Parrhbei bis 
zum vierten Gxrade einschließlich verwandt oder verschwägert ist; 
6) wenn derselbe einer der streitenden Parrheien in der Sache Rath ertheilt 
hat, oder darin als Zeuge vernommen worden ist; 
7) wenn derselbe in einer früheren Instanz bereits als Richter mit erkannt hat; 
8) wenn ein Richter, der aus irgend einem Grunde in der Sache nicht kom- 
petent ist, sich der Instrukrion und Entscheidung derselben unterzogen, z„n 
1193.) au 
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