Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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gefuͤhrten Nichtigkeitsbeschwerde sind diejenigen Erkenntnisse, gegen welche der 
Rekurs nach der Prozeßordnung Tit. 26. 5. 18. und Unserer Order vom Sten 
August 1832. zulässig ist. 
é4. 9. Ist in erster Instanz über mehrere, aus verschiedenen Geschäfeen 
entstandene Streitpunkte erkannt worden; so bestimmt die Beschaffenheit eines 
seden einzelnen Streitpunktes, ob die Appellation oder die Michtigkeitsbeschwerde 
dagegen zulässig ist. Es treten dabei folgende nähere Bestimmungen ein: 
1) Wird von einer oder auch von beiden Partheien bei dem einen Sneit- 
punkte die Appellation, bei dem andern die Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt; 
so muß die Verhandlung und Entscheidung der Nichtigkeitsbeschwerde so 
lange ausgesetzt werden, bis über die Appellation erkannt worden ist. 
2) Wird dagegen bei einem und demselben Streitpunkte von der einen Par- 
thei die Appellation, und von der andern Parthei die Nichtigkeitsbeschwerde 
eingelegt; so ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Falle als eine eigent- 
liche Appellation zu behandeln. 
Ist in zweiter Instanz über mehrere, aus verschiedenen Geschäften enc- 
standene Streitpunkte erkannt worden; so bestimmt die Beschaffenheit eines 
seden einzelnen Streitpunktes, ob die Revision oder die NMichtigkeitsbeschwerde 
dagegen zulässig ist. Beide Rechtsmittel werden aber gleichzeitig, jedoch 
in getrennten Akten, verhandelt, und es wird darüber durch ein und das- 
selbe Erkenmtniß entschieden. 
Mehrere, aus einem und demselben Geschäfte entspringende Sneit- 
punkte werden in diesen Beziehungen als Ein Gegenstand betrachtet. 
6é 10. Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hält die Wollstreckung 
des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf, es sey denn, daß durch die Vollsireckung 
ein unersetzlicher Schaden entstände (§. 8. Tit. 14. der Prozeßordnung). 
Es ist jedoch der Verurtheilte die streitige Sache oder Summe in ge- 
richtlichen Gewahrsam zu geben, und, wenn der Prozeß andere Verpflichtungen 
zum Gegenstande hat, eine vom Richter festzusetzende Kaution zu bestellen und 
sich dadurch vor der wirklichen Vollstreckung des Erkenntnisses zu schützen befugt. 
Wird die Michtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinua- 
tion des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechtkrafst desselben 
anzusehen. 
d. 11. Die Nichtigkeitsbeschwerde muß bei dem Gerichte erster Instanz 
entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich, im letzteren Fall jedoch, wenn der 
Implorant eine Privatparthei ist, mittelst eines von einem Justizkommissarius 
unterzeichneten Schriftsatzes angebracht werden, und die bestimmte Angabe der 
Beschwerdepunkte, deren Beweismittel, und des nst dessen Nichtbeachtung 
Jahrgang 1833. (Jo. 1193.) Bb oder
	        
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