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oder unrichtige Anwendung behauptet wird, so wie einen bestimmten Antrag
enthalten.
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde auf die Vorschrift des 5. 5. Nr. 10.
der gegenwaͤrtigen Verordnung gegruͤndet, so muß diejenige Stelle der Akten,
worauf die Beschwerde beruht, genau angegeben werden.
8. 12. Ist die Nichtigkeitsbeschwerde unvollstaͤndig, so wird ein, nicht über
vierzehn Tage hinauszusetzender Termin, zur Vervollstaͤndigung derselben vor einem
Deputirten des Gerichts, anberaumt, der Implorant, unter Androhung des
Verlustes des Rechtsmittels, dazu vorgeladen, und der Gegner hiervon be-
nachrichtigt.
Eine Prorogation des Termins findet nicht statt.
5. 13. Zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Implorat
unter abschriftlicher Mittheilung derselben vor einen Deputirten des Gerichts mit der
Warnung vorgeladen, daß bei seinem Ausbleiben angenommen werden würde,
er begebe sich der Gegesmusführung, und rdume die angeführten Thatsachen ein.
Der Termin ist dergestalt anzuberaumen, daß dem Vorgeladenen eine
Frist von sechs Wochen zur VTorbereitung seiner Beantwortung frei bleibt.
Eine Verlängerung der Frist findet nicht statt.
6é4 14. Der Implorat kann die Beantwortung in dem Termine münd-
lich zu Protokoll, oder auch in oder vor demselben mittelst eines vor einem Justiz-
Kommissarius unterzeichneten Schriftsatzes anbringen.
q. 15. Sobald die Beantwortung erfolgt oder der dazu anberaumte
Termin verstrichen ist, werden die Akten zum Spruch eingesandt, und die Par-
theien, der Implorant unter abschriftlicher Mittheilung der Beantwortung, da-
von benachrichtigt.
6é. 16. Die Entscheidung erfolgt auf den schriftlichen Vortrag zweier
Referenten, jedoch nur über die angegebenen Beschwerdepunkte.
Bei der Emscheidung legt der Richter das in dem angefochtenen Er-
kenntnisse als feststehend angenommene Sachverhältniß lediglich zum Grunde, in-
sofern letzteres nicht den Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde selbst ausmacht.
(*. 5. Nr. 100.
17. Wird die Beschwerde gegründet befunden, so vernichtet das Ge-
richt das angesochtene Erkenmniß, schlägt die Kosten desselben nieder, kompensirt die
Kosten des Nichtigkeitsverfabrens, verordnet zugleich die Erstartung des Geleisteten,
und erkennt in der Sache selbst, so wie über die Kosten des früheren Verfahrens,
anderweit definitiv oder verweisel, wenn in Folge der ausgesprochenen Pernich-
tung eine neue Auomittelung nothwendig wird, die Sache zu dieser Ermittelung
und Jur nochmaligen Entscheidung in dicsenige Instanz zurück, in welcher die
noch zu ermittelnden Umstände zuerst vorgebracht worden sind.
Wird