Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1412.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 126ken Jamar 1833.) wonach Gewerbscheine 
zum Aufsuchen von Bestellungen auf Edelsteine und edle Fossilien, als Achate, 
Karncole 2c. oder auf Quincaillerie-Waaren, deren Hauptwerth in solchen 
Steinen besteht, nicht ferner ertheilt werden sollen. 
Aa Ihren Bericht vom 27sten v. M. setze Ich, mittelst Deklaration der ge- 
setzlichen Bestimmungen im 5. 21 a. des Gesetzes vom 30sten Mai 1820. und im 
6. 5. des Regulativs über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen vom 228sten April 
1824. nach Ihrem Antrage, fest: daß zum Aussuchen von Bestellungen auf Edel- 
steine und edle Fossilien, als Achate, Karneole 2c. oder auf Quincaillerie-Waaren, 
deren Hauptwerth in solchen Steinen besteht, Gewerbscheine nicht ferner ertheilt 
werden dürfen, welche Bestimmung Sie durch die Gesetz Sammlung zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen haben. 
Berlin, den 12ten Januar 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Schuckmann, Maassen und Freiherrn v. Brenn. 
  
(No. 1413.)
	        
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