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Appellations- und das Hofgericht zu Greifswald nach den Vorschriften der All-
gemeinen Gerichtsordnung Theil III. Titel IV. 66. 1— 19. und 33 — 37. und
den dieselbe deklarirenden Vorschriften des Anhanges zur Gerichtsordnung
é. 448 —451. und 456. mit Instruktion zu versehen.
Berlin, den 17ten März 1833.
2 Friedrich Wilhelm.
n
den Staats- und Justizminister Muͤhler.
(Jo. 1422.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Marz 1833.) wegen Anwendung der
öffentlichen Aufrufe der Forderungen aus Verwaltungsansprüchen an die
Staatskassen, auf jeden Anspruch an die Domainenverwaltung, er mag
aus Pachtkontrakten oder aus andern Rechtsverhältnissen entspringen.
A Ihrem, des Finanzministers, Berichte vom 10ten d. M., habe Ich die
Zweifel ersehen, die durch ein gerichtliches Erkenntniß darüber veranlaßt sind,
ob zu den öffentlich aufgerufenen Forderungen aus Verwaltungsansprüchen an
die Staatskassen, auch die Forderungen der Domainenpächter gehören. Ein sol-
ches Mißverständniß kann nicht entstehen, wenn der Zweck solcher Aufrufe: das
Rechnungswesen der Staatskassen und die Komptabilität der einzelnen Verwal-
tungen schließlich zu ordnen, im Auge behalten wird. Es ist dabei nicht von
den verschiedenen Rechtstiteln der Forderungen und von den Grundsätzen die
Nede, nach welchen die Liquidanten zu befriedigen sind, sondern es soll nur er-
mittelt werden, was die als Liquidatin ihnen gegenüberstehende WVerwaltung an
sie zu bezahlen hat. Jede Verwaltung also, die für Rechnung der Staatskasse
Zahlungsverbindlichkeiten kontrahirt, tritt in dem eingeleiteten Verfahren als Li-
quidatin auf, und es ist nicht der geringste Grund vorhanden, die Domainen=
(Verwaltung, gegen welche der Domainenpächter liquidirt, hiervon auszuschließen.
Ob seine Forderung aus dem speziellen Titel seines Pachtkomrakts, oder aus
allgemeinen Gesetzen begrüpdet wird, ist in dieser Beziehung gleichgültig; sein
Anspruch ist ein Verwaltungsanspruch, wie jeder Anspruch an die andern Zweige
der Verwaltung öffentlicher Einkünfte, und die Domainenpachtgefälle fließen, wie
die übrigen Einkünfte des Staats, in die Staatskasse, welche jeden Anspruch
des Domainenpächrers an die Domainenverwaltung zu berichtigen hat. Es kann
hiernach keine andere Auslegung stattfinden, als daß Meine durch die Gesetz-
(No. 1421—1422.) Samm-