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6) Die Vorschrift des Artikels 800. Nr. 5. dieser Zivil-Prozeßordnung ist
auf Handelssachen nicht anwendbar.
7) Der persoͤnliche Arrest soll von Rechtswegen nach Ablauf einer fuͤnfjaͤh-
rigen ununterbrochenen Gefangenschaft aufhoͤren.
8) Auch muß der Verurtheilte zu jeder Zeit der Haft entlassen werden, wenn
er Ein Drittheil der Schuld baar bezahlt und fuͤr den Ueberrest eine
Buͤrgschaft stellt, welche bei dem Widerspruch des Glaͤubigers von dem
betreffenden Landgericht als hinreichend anerkannt wird.
9) Wegen Handelsverbindlichkeiten, welche vor der Verkündigung dieses Ge-
setzes eingegangen waren, kann der Personalarrest nur erkannt werden,
wenn er zur Zeit der eingegangenen Verbindlichkeit schon zulassig war.
Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetz-Sammlung zur all-
gemeinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 17ten April 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Soaatsministerium.
(No, 1425.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 20ten Mai 1833., betreffend das Verbot des
Besuchs fremder Universitäten.
De- verbrecherischen Vorgänge zu Frankfurt am Main haben außer Zweifel
gesetzt, daß eine ruhestörende Faktion auf die Unerfahrenheit der studirenden Ju-
gend verderblich einwirkt und sie als Werkzeuge strafbarer Plane zu mißbrau-
chen mit Erfolg bemüht ist. In Betracht der unverkennbaren Ursache dieser
Erscheinung und da bei den wohlgeordneten Einrichtungen Meiner Landesuniver-
sitäten ein Bedürfniß zur Benutzung fremder Lehranstalten nicht vorhanden ist,
finde Ich Mich bewogen, Meine Verordnung vom 13ten April 1810., durch
welche Ich das früher bestandene Verbot des Besuchs fremder Universicäten
aufgehoben habe, für sämmtliche Provinzen Meiner Monarchie so lange zu sus-
pendiren, bis die Deutsche Bundesversammlung sich über eine Maaßregel verei-
nigt haben soird, das gemeinsame Vaterland vor den Gefahren eines Zustandes
sicher zu stellen, der ein solches Acttentat möglich gemacht und den Regierungen
die besondere erpflichtung auferlegt hat, die studirende Jugend, in ihrem und
der Familien eigenem Interesse, vor aller, ihre ganze Zukunft gefährdenden Theil-
(No. 1424— 1425.) nahme