Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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nahme an solchen Verbrechen, gewissenhaft sicher zu stelen. Welcher Inlaͤnder, 
Meinem Verbot entgegen, auf einer fremden Universitaͤt studirt, hat, ohne Ruͤck- 
sicht auf die Dauer seiner dortigen Studien, allen Anspruch auf ein oͤffentliches 
Amt, wohin auch die medizinische Praxis gezaͤhlt werden soll, fuͤr immer ver- 
wirkt. Denjenigen Landeskindern, welche bei der Bekanntmachung Meines Be, 
sehls auf einer fremden Universität bereits studiren, soll solches während des lau- 
senden Semesters gestartet seyn, nach dessen Vollendung sie jedoch, bei Vermei- 
dung der angedrohten Strafe, unverzüglich zurückkehren müssen. In Ansehung 
der Universitäten zu Erlangen, Heidelberg und Würzburg soll, da die Theilnahme 
einzelner Studenten derselben an dem frevelhaften Anschlage auf Frankfurt be- 
reits ermittelt ist, das Verbot unbedingt in Kraft treten, zum Besuche der übri- 
gen fremden Universitäten aber besondere Erlaubniß zu ertheilen, dem Minister 
der Unterrichtsangelegenheiten für jetzt und bis zu weiterer Bestimmung nachge- 
lassen seyn. Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Samm- 
lung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, auch jeder Minister und Verwaltungs= 
Chef in seinem Ressort für die Ausführung pflichtmäßig Sorge zu tragen. 
Berlin, den 20sten Mai 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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