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nahme an solchen Verbrechen, gewissenhaft sicher zu stelen. Welcher Inlaͤnder,
Meinem Verbot entgegen, auf einer fremden Universitaͤt studirt, hat, ohne Ruͤck-
sicht auf die Dauer seiner dortigen Studien, allen Anspruch auf ein oͤffentliches
Amt, wohin auch die medizinische Praxis gezaͤhlt werden soll, fuͤr immer ver-
wirkt. Denjenigen Landeskindern, welche bei der Bekanntmachung Meines Be,
sehls auf einer fremden Universität bereits studiren, soll solches während des lau-
senden Semesters gestartet seyn, nach dessen Vollendung sie jedoch, bei Vermei-
dung der angedrohten Strafe, unverzüglich zurückkehren müssen. In Ansehung
der Universitäten zu Erlangen, Heidelberg und Würzburg soll, da die Theilnahme
einzelner Studenten derselben an dem frevelhaften Anschlage auf Frankfurt be-
reits ermittelt ist, das Verbot unbedingt in Kraft treten, zum Besuche der übri-
gen fremden Universitäten aber besondere Erlaubniß zu ertheilen, dem Minister
der Unterrichtsangelegenheiten für jetzt und bis zu weiterer Bestimmung nachge-
lassen seyn. Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Samm-
lung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, auch jeder Minister und Verwaltungs=
Chef in seinem Ressort für die Ausführung pflichtmäßig Sorge zu tragen.
Berlin, den 20sten Mai 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.