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3) wegen Ansprüche aus einem die Exekution pigt mehr zulassenden Erkennt-
nisse, seit dessen Rechtskraft noch nicht fünf Jahre verflossen sind;
4) wegen Forderungen der Geistlichen, gerichtlichen Anwalte und Motare, der
Feldmesser und Kondukteure für ihre Gebühren und Auslagen, wenn diese
durch die vorgesetzte Behörde festgesetzt worden sind und das Festsetzungs=
Dekret mit der Klage zugleich überreicht wird, so wie der Gerichte für ihre
Gebühren und Auslagen.
8. 2.
In diesen Faͤllen wird auf die Klage, unter abschriftlicher Mittheilung
derselben, ein Befehl an den Verklagten erlassen, binnen vierzehn Tagen, vom
Tage der Insinuation des Befehls an, entweder den Klaͤger klaglos zu stellen,
oder seine Einwendungen gegen die Forderung muͤndlich zu Protokoll oder
schriftlich anzubringen, widrigenfalls auf Antrag des Klaͤgers, und nach gehoͤrig
geschehener Imsinuennn — wovon der Kläger zu benachrichtigen ist — die Ere-
kution verfügt werden würde.
In besonderen Fällen steht dem Richter die Befugniß zu, die Frist auf
acht Tage zu verkürzen, oder bis auf sechs Wochen zu verlängern. f
H.3.
· Gegen diesen Befehl sind nur solche Einwendungen zulaͤssig, welche sofort
durch Urkunden, Eideszuschiebung, oder solche Zeugen, deren unverzuͤglicher Ab-
hoͤrung kein Hinderniß entgegensteht, liquid gemacht werden koͤnnen.
Bringt der Verklagie dergleichen Einreden vor, so sind beide Partheien
und die vom Verklagten benannten Zeugen, zur muͤndlichen Verhandlung der
Sache nach Vorschrift des §J. 18. und ff. vorzuladen.
Findet der Richter den Einwand erheblich und bewiesen, so wird auf
Zurücknahme des Mandats erkannt. Wenn dagegen appellirt wird, so muß bis
zur rechtskräftigen Entscheidung die Exekurion suspendirt bleiben.
Wird der Einwand unerheblich oder unerwiesen befunden, so wicd auf
Vullstreckung des Mandats erkannt, und die Appellarion gegen ein solches Ur-
theil kann die Erekution nicht aufhalten.
In beiden Fällen bleibt dem unterliegenden Theile die Verfolgung seiner
Ansprüche im besonderen Prozesse vorbehalten.
Eine Rekonvention, insoweit sie sich nicht zu einer Kompensations-Ein-
rede eignet, hat nur die Begrundung des Gerichtsstandes zur Folge.
6. 4.
Einreden, welche nach Ablauf der im Mandate festgesebten Frist vorge-
gebracht worden, sollen die Exrekution des Mandats nicht aufhalten, vielmehr
mittelst einfacher VTerfügung zum Separatwerfahren im geeigneten Wege des
Prozesses, verwiesen werden.
G. 5.
Beschwerden darüber, daß der Mandarsprozes zur Ungebühr verweigert
worden, sind im Wege des Rekurses an die dem Niichter vorgesetzte Instanz zu
erledigen. .
Zwei-