Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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8. 24. 
Erscheint die eine der Partheien nicht, oder laͤßt sie sich auf die Sache 
nicht ein, so kann die andere Parthei auf Reposition der Akten auf Kosten des 
Gegners, oder auf Kontumazialverhandlung antragen. 
.25 
Bei der Kontumazialverhandlung werden alle streitige, von dem NMicht- 
erschienenen angeführte, mit schriftlichen Beweisen nicht zndeste Thatsachen 
für nicht angeführt erachtet, und alle von dem Gegentheil angeführte ahssachen 
denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden, sind für zugestanden, so wie 
die vom Gegentheil beigebrachten Urkunden für rekognoszirt anzusehen. 
Eben so wird es gehalten, wenn eine erschienene Parthei ch auf solche 
neue Umstände, welche bei der mündlichen Verhandlung noch vorgebracht werden 
dürfen, nicht einläßt. 26 
6 26. 
Der mündliche Vortrag, welchem durch den Deputirten, oder bei dessen 
(Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts, eine kurze mündliche 
Darstellung der Sache voranzuschicken ist, wird in der Gerichtssitzung durch die 
Parkthei in Person, oder durch einen von ihr aus der Zahl der bei dem Gerichte 
angestellten Justizkommissarien zu wählenden Bevollmächtigten, oder durch einen 
auf ihr Verlangen ihr zugeordneten Beistand gehalten, wobei dem Verklagten 
das letzte Wort gebührt. Auch diesenigen Personen, welche gesetzlich die Ver- 
muthung einer Bollmacht für sich haben, dürfen zu Bevollmächtigten bestellt 
werden. 
8. 27. 
Werden bei der muͤndlichen Verhandlung von einer Parthei Thatumstaͤnde, 
insoweit sie nach &. 14. noch zulaͤssig sind, und Beweismittel angebracht, auf 
welche die andere Parthei nicht vorbereitet sein konnte, so ist durch mündliche 
Verfügung des Gerichts, welche zugleich die Stelle der Vorladung vertritt, die 
Fortsetzung der Verhandlung zu einer andern Sitzung anzuberaumen. 
Erscheinen in dieser anderweiten Sitzung die Partheien nicht, so sind die 
. 23. 24. und 25. zur Anwendung zu bringen. 
* 
Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Eroͤr- 
terung der Sache, der nochmalige Versuch der Sühne, die Befugniß zur Schlie- 
ßhung der Verhandlung, gebühren dem WVorsitzenden des Gerichts, welcher jedoch 
hierbei auf die Meinung der beisitzenden Richter Rücksicht zu nehmen, und die- 
lenigen Fragen, welche letztere den Partheien vorgelegt zu sehen wünschen, zu 
stellen hat. 
8. 29. 
Ist die Sache zum Endurtheile reif, so wird das Erkenntniß mit den 
Entscheidungsgruͤnden den Partheien noch in der naͤmlichen, oder in einer sofort 
zu bestimmenden, jedoch nicht uͤber acht #ge hinauszusetzenden Sitzung publizirt. 
. 0. 
Ist eine Beweisaufnahme erforderlich, so muß dieselbe durch eine sofort 
abzufassende Resolution, welche die zu beweisenden Thatsachen und die Beweis- 
mittel festsetzt, verfügt werden. 
é. 31.
	        
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