Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Aufnahme,  so  ist  das  Erkenntniß  in  der  Regel  unter  das  Protokoll  niederzuschreiben
  und  mit  diesem  auszufertigen.

Die  Beweise  koͤnnen  sogleich  in  dem  ersten  Termine  aufgenommen,  und
Zeugen  und  Sachverstaͤndige,  welche  sich  am  Orte  des  Gerichts  befinden,  unverzüglich
  zur  Gerichtsstelle  beschieden  werden.

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Die  Appellation  findet  Statt,  wenn  der  Gegenstand  der  Beschwerde  mehr
#ols  zwanzig  Thaler  ausmacht.

Dritter  Titel.
Vom  Verfahren  in  Bagatellsachen.
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8.  66.

In  Bagatellsachen  soll  bei  allen  Gerichten  nach  den  Vorschriften  des
zweiten  Abschnitts  zweiten  Titels  dieser  Verordnung,  insoweit  der  gegenwaͤrtige
Titel  nicht  Abweichungen  vorschreibt,  verfahren  werden.

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Bei  den  Gerichten,  welche  ein  Kollegium  bilden,  sind  einzelne  Kommissarien
  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Bagatellsachen  zu  ernennen.

In  der  ersten,  an  den  Verklagten  ergehenden,  Vorladung  ist  zugleich  zu
bestimmen,  was  derselbe  dem  Klaͤger  zu  leisten  hat,  mit  der  Verwarnung,  daß,
falls  die  Klage  in  gehoͤriger  Zeit  nicht  beantwortet  werde,  die  erlassene  Bestimmung
  gleich  einem  Kontumazialerkenntniß  ohne  Weiteres  zur  Vollstreckung  gebracht
  werden  wuͤrde.  ao

Gegen  diese,  die  Stelle  eines  Kontumazial--Erkenntnisses  vertretende  Verfügung
  soll,  im  Falle  die  Sache  nicht  appellabel  ist,  die  Restiturion  nach  WVorschrift
der  95.  38.  und  39.  dieser  Verordnung,  sonst  aber  nur  die  Appellation  zugelassen

  werden.  "  "
Vierter  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen.
6,  70.

Klage,  Appellation  und  Revision,  so  wie  deren  Beantwortungen,  können
mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  in  oder  vor  dem  dazu  anberaumten  Termine
  angebracht  werden.  Hat  jedoch  eine  Parthei  einen  Justizkommissar  zu  ihrem
Bevollmächtigren  bestellt,  so  muß  dieser  die  Anträge  und  Erkldrungen  hrirüch
zirrecchen  Den  Schriftsätzen  ist  eine  Abschrift  derselben  für  den  Gegentheil

eizufügen.

8.  7I.
Die  Partheien  koͤnnen  ihre  Schriftsaͤtze  selbst  verfassen;  doch  soll  wegen
Mangelhaftigkeit  eines  Schriftsatzes  niemals  die  Verlegung  eines  Termins  statt
finden.

8.  72.
Saͤmmtliche  prozeßleitende  Verfuͤgungen  werden  in  der  Regel  durch  De—-(No.
  1426.)  krets-