Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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kretsabschriften,  welche  von  dem  Kanzleivorstande  zu  beglaubigen  sind,  an  die  Betheiligten
  erlassen.

Zu  Verhandlungen  des  Mandats=  und  des  summarischen  Prozesses  soll
es  bei  den  größeren  Gerichten  nur  einer  Deputation  von  drei  Mitgliedern  in  erster
  Instanz,  und  von  fünf  Mitgliedern  in  zweiter  Instanz,  bei  den  Gerichten
aber,  welche  nur  mit  zwei  Nichtern  besetzt  sind,  nur  eines  derselben,  in  allen
Fällen  jedoch  der  Zuziehung  eines  Protokollführers  bedürfen.

Ein  Protokollführer  muß  auch  bei  dem  Verfahren  in  Bagatellsachen  zugezogen
  werden.

Bei  Gerichten,  welche  nur  mit  drei  Mitgliedern  besetzt  sind,  wird  im
Werhinderungsfalle  eines  derselben  dessen  Stelle  durch  einen  Referendar,  oder
durch  einen  zum  Richteramte  verpflichteten  Aktuar  vertreten.  Ist,  ein  Referendar
oder  ein  solcher  Aktuar  bei  dem  Gerichte  nicht  vorhanden,  so  ist  nach  Vorschrift
des  Abschnitts  2.  Titel  II.  dieser  Ver  ordnung  zu  verfahren.

Bei  dem  Mandats-  und  dem  summarischen  Prozeße,  so  wie  bei  dem
Verfahren  in  Bagatellsachen,  kommen  die  Gorschriften  der  Titel  1.  bis  25.  einschließlich,
  der  Prozeßordnung  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  gegenwärtige  Verordnung
  nicht  abweichende  Bestimmungen  enthält.

75.

Eignet  sich  eine  Forderung  nach  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung  zu  mehreren  der  hier  ausfgestellten  besonderen  Prozeßarten,  so  geht
der  Mandatsprozeß  dem  summarischen  und  Bagatellprozesse,  letzterer  aber  dem
summarischen  Prozesse  vor.  .  16

Insofern,  in  der  Prozeßordnung  ein  besonderes  oder  abgekuͤrztes  Verfahren
  fuͤr  Gegenstaͤnde,  welche  nicht  zu  den  in  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung  bezeichneten
  gehoͤren,  angeordnet  worden  ist,  hat  es  bei  jenem  Verfahren  sein  Bewenden.


8.  77.

Alle  seit  dem  1.  Oktober  d.  J.  bei  den  Gerichten  anhaͤngig  gemachten
Prozesse,  welche  sich  zur  Verhandlung  nach  der  gegenwaͤrtigen  Verordnung
eignen,  sollen  nach  den  Vorschriften  derselben  eingeleitet  und  entschieden  werden.

Dagegen  sollen  die  vor  dem  1.  Oktober  d.  J.  anhängig  gemachten  Prozesse
  nach  den  bisherigen  Vorschriften  beendigt  werden.

Urkundlich  umer  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  Isten  Juni  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Carl,  Herzog  zu  Mecklenburg.
v.  Kamptz.  Mühler.