— 48 —
kretsabschriften, welche von dem Kanzleivorstande zu beglaubigen sind, an die Betheiligten
erlassen.
Zu Verhandlungen des Mandats= und des summarischen Prozesses soll
es bei den größeren Gerichten nur einer Deputation von drei Mitgliedern in erster
Instanz, und von fünf Mitgliedern in zweiter Instanz, bei den Gerichten
aber, welche nur mit zwei Nichtern besetzt sind, nur eines derselben, in allen
Fällen jedoch der Zuziehung eines Protokollführers bedürfen.
Ein Protokollführer muß auch bei dem Verfahren in Bagatellsachen zugezogen
werden.
Bei Gerichten, welche nur mit drei Mitgliedern besetzt sind, wird im
Werhinderungsfalle eines derselben dessen Stelle durch einen Referendar, oder
durch einen zum Richteramte verpflichteten Aktuar vertreten. Ist, ein Referendar
oder ein solcher Aktuar bei dem Gerichte nicht vorhanden, so ist nach Vorschrift
des Abschnitts 2. Titel II. dieser Ver ordnung zu verfahren.
Bei dem Mandats- und dem summarischen Prozeße, so wie bei dem
Verfahren in Bagatellsachen, kommen die Gorschriften der Titel 1. bis 25. einschließlich,
der Prozeßordnung insoweit zur Anwendung, als die gegenwärtige Verordnung
nicht abweichende Bestimmungen enthält.
75.
Eignet sich eine Forderung nach den Bestimmungen der gegenwärtigen
Verordnung zu mehreren der hier ausfgestellten besonderen Prozeßarten, so geht
der Mandatsprozeß dem summarischen und Bagatellprozesse, letzterer aber dem
summarischen Prozesse vor. . 16
Insofern, in der Prozeßordnung ein besonderes oder abgekuͤrztes Verfahren
fuͤr Gegenstaͤnde, welche nicht zu den in der gegenwaͤrtigen Verordnung bezeichneten
gehoͤren, angeordnet worden ist, hat es bei jenem Verfahren sein Bewenden.
8. 77.
Alle seit dem 1. Oktober d. J. bei den Gerichten anhaͤngig gemachten
Prozesse, welche sich zur Verhandlung nach der gegenwaͤrtigen Verordnung
eignen, sollen nach den Vorschriften derselben eingeleitet und entschieden werden.
Dagegen sollen die vor dem 1. Oktober d. J. anhängig gemachten Prozesse
nach den bisherigen Vorschriften beendigt werden.
Urkundlich umer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den Isten Juni 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Mühler.