Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

gehalten,  und  es  geben  die  Einwendungen  gegen  die  vom  Appellanten  angegebenen
  Beweismittel  verloren.  4

Der  Appellant  wird  zu  dem  zur  Beantcwortung  der  Appellakion  anberaumten
  Termine  unter  der  Verwarnung  mit  vorgeladen,  daß  im  Falle  seines
Ausbleibens  die  Absendung  der  Akten  zur  mündlichen  Verhandlung  an  den
Appellationsrichter  erfolgen  würde.  5

Nach  Abhaltung  des  Termins  zur  Beanewortung  der  Appellarionsbeschwerden
  werden  die  Akten  sofort  an  das  Gericht  zweiter  Instanz  befördert,  es
sey  denn,  daß  die  Aussetzung  der  Verhandlung  bis  zur  Erledigung  eines  Edirionspunktes
  verfügt  wäre.  Den  Partheien  wird  die  Wbsendung  der  Akten,  unter  Mietheilung
  einer  Abschrift  der  Beantwortung  an  den  Appellanten,  bekannt  gemacht.

Haben  beide  Partheien  darauf  angetragen,  daß  die  Sache  ohne  mündliche
  Verhandlung  vor  dem  Appellationsrichter  entschieden  werde,  so  wird  ohne
Weiteres  auf  schriftlichen  Vortrag  das  Erkemmiß  abgefaßt.

.  49.

Außer  diesem  Falle  werden  die  Partheien  zur  muͤndlichen  Verhandlum
unter  der  Verwarnung  vorgeladen,  daß,  im  Falle  beide  Partheien  nicht  erscheinen,
  auf  die  Akten,  wie  sie  liegen,  erkannt,  im  Falle  aber  nur  eine  der  Partheien
nicht  erscheint,  das  Komumazialverfahren  dahin  stattfinden  würde,  daß  alle  von
dem  Nichterschienenen  in  zweiter  Instanz  vorgebrachte,  streitige,  mit  schriftlichen
Beweisen  nicht  unterstützte  Thatsachen  für  nicht  angeführt  erachtet,  und  alle  von
dem  Gegentheile  angeführte  Thatsachen,  denen  noch  nicht  ausdrücklich  widersprochen
  worden,  für  zugestanden,  so  wie  die  vom  Gegentheile  beigebrachten  Urkunden
  für  anerkannt  angesehen  werden  sollen.

Gleichzeitig  wird  ein  Referent  ernannt,  welcher  in  der  Sitzung  dem  Vortrage
der  Partheien  eine  schriftliche  Darstellung  der  bisherigen  Verhandlungen  voranschickt.

.  0

Wird  von  beiden  Theilen  appellirt,  so  ist  über  beide  Appellationen  glacchzeitig
  zu  verhandeln,  und  darüber  in  einem  Urtheil  zu  erkennen.

Die  Ausfertigungen  des  Erkennmiisses  sind  mit  den  Akten  dem  Gerichte
erster  Instanz  zur  ungesckumten  Insinvation  an  die  Partheien  zuzufertigen.
52.
Befindet  sich  das  Gericht  erster  und
Orte,  so  dürsen  die  Bevollmaächtigten  erster
gerichte  für  ihre  Machtgeber  auftreten.
53.
Insoweit  für  das  Verfahren  zweiter  Imstanz  nicht  besondere  Worschriften
  ertheilt  worden  sind,  sollen  hierbei  die  für  die  erste  Instanz  gegebenen  Bestimmungen
  zur  Nichischnur  genommen  werden.

In  Ansehung  des  Verfahrens  in  dritter  Instanz  bleibt  es  bei  den  gesetzlichen
  Vorschriften.
Jahrgang  1833.  (FNJo.  1426.)  J  b.  55.

weiter  Instanz  an  dem  nämlichen
Instan  auch  bei  dem  Appellations=Dritte

  In-Hanz.—