Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1833.

VII

 

Datum
des

Gesetzes  ec.

Husgegeben

—-*'’
Berlin.

□

In  h  a  l  t.

Nr.

des  Gesetzes.



Seite.

 

1833.
B.  Mai.

—

26.

1833.
5.  Dezbr.

10.  Juni.
2.  Juli.
26.

—

5.  Dezbr.

10.  Juli.

10.

10.

26.

5.  Dezbr.

 

 

Vertrag  zwischen  Seiner  Mojestaͤt  dem  Koͤnige  von
Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von
Schwarzburg-Rudolstadt,  betr.  die  Jollund
  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besteucrung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  der  Unterherrschaft
  des  Fürsienthums  Schwarzburg-Rudolstadt.

Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem
Großherzoge  von  Sachsen  Weimar  Eisenach,
  betreffend  die  Joll=  und  Handelsverhältnisse,
  imgleichen  die  Besteucrung  der  inneren  Erzeugnisse
  in  den  Großhertoglichen  Aemtern  Allstede
  und  Oldisleben.

Verordnung  über  den  Mandaks-,  den  summaririschen
  und  den  Bagatellprozef.

Vorlaufige  Verordnung  wegen  des  Judenwesens
im  Großherzogthum  Posen.

Allerhöchsic  Kabinergorder,  betreffend  die  Aufhebung
des  bisherigen  Unterschiedes  zwischen  unehelichen
  und  ehelichen  Kindern,  in  Rücksicht  auf
die  gewerblichen  Verhältnisse  in  den  ehemals
Schsischen  Landestheilen.

Vertrag  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von
Preufien  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  von
Schwarzburg  Sondershausen,  betr.  die
Joll=  u.  Handelsverhälrnisse,  imgleichen  die  Besteucrung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  der  Uncerherrschaft
des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershaufen.

Allerhöchsic  Kabinetsorder,  die  Ausstellung  der  eichenpässe
  betreffend.

Allerhöchste  Kabinetsorder,  betreffend  den  Antrag
bes  vierten  Sächsischen  Provinzial-Landtages,  wecgen
  Modifikation  der  Vorschrift  Art.  2.  A.  I.  der
Verordnung  vom  1ten  Mai  1927.  hinsichtlich
der  Wahl  der  ritterschaftlichen  Abgeord-=neten
  des  Thüringischen  Wahlbczirks.

Gesetz,  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche
eine  Zahlungsverpflichtung  an  jeden  Inhaber
enthalten.

Gesetz,  die  Aucübung  der  Fischerei  in  den  kbandestheilen
  auf  dem  linken  Rheinnufer  betreffend.

Vertrag  zwischen  Seiner  Masestät  dem  Könige  von
Preußen  und  Seiner  Durchlaucht  dem  Herzoge
von  Sachsen  Koburg-Gotha,  betreffend  die
Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  imgleichen  die  Besienerung
  der  inneren  Erzeugnisse  in  dem  Herzoglich-Sachsen-Koburg-Gethaischen
  Amte  Volkenrode.

 

21

10

21

11

 

1479

1480

1126
1136
1411

1481

1137
1438

269-273

27.

37—18
66—72

279-283

281-268