Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1476  —

Die  Stimmenzahl  der  übrigen  Grundbesitzer  V.  7.  Nr.  1.)  soll  in  der
Kreisversammlung  die  Hälfte  der  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  aus  den  Städten
  und  Landgemeinden  nicht  übersteigen.  Ist  die  Zahl  dieser  Grundbesitzer
größer,  so  sind  zwei  oder  mehrere  Güter  insoweit  zu  Gesammtstimmen  (Kollektivimmen)

  zu  verbinden,  als  dies  zur  Erreichung  des  vorbezeichneten  Stimmenverhältnisses
  erforderlich  ist.  Diese  Verbindung  bleibt  zunächst  der  Vereinbarung
der  Betheiligten  überlassen.  In  Ermangelung  einer  solchen  wird  die  entsprechende
Verminderung  der  Stimmenzahl  vorläufig  in  der  Weise  vorgenommen,  daß  die
betheiligten  Grundbesitzer  so  viel  Mitglieder  unter  sich  weien  als  sie  Stimmen
zu  führen  berechtigt  sind.  Demnächst  wird  die  Vertheilung  der  Stimmen
durch  das  Kreisstatut  geregelt.

 

G.  10.

Das  Stimmrecht  der  Grundbesitzer  9  7.  Nr.  1.  und  9.  9.)  muß  in
Person  ausgeübt  werden.  Doch  erfolgt  die  Vertretung  der  im  Kreise  belegenen
Domanialgüter  durch  ein  von  der  betreffenden  Behörde  aus  ihren  Beamten  oder
aus  der  Zahl  der  Pächter  größerer  Domanialgüter  zu  bestellenden  Bevollmächtigten.
  Die  Befugniß  zur  Bevollmächtigung  steht  in  derselben  Weise  den  Fürsten
und  Standesherren  für  ihre  Besitzungen  zu.

Korporationen  und  Stiftungen,  welche  sich  im  Besitze  stimmberechtigter
Güter  befinden,  werden  durch  ihre  Vorstände  oder  Organe  vertreten.

Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Vertretung  des  Gutsbesitzers  durch  einen
volljährigen  Sohn,  welchem  die  Verwaltung  des  Gutes  überlassen  ist,  oder  der
Frauen  und  der  Minderjährigen  zu  gestatten  sei,  bleibt  den  Bestimmungen  des
Kreisstatuts  vorbehalten.  «

Bei  gemeinschaftlichem  Besitze,  welcher  Brüdern  oder  mehreren  Mitgliedern
einer  Familie  oder  eines  fideikommissarischen  Verbandes  zusteht,  ist  einer  der
Mitbesitzer  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  befugt.

ei  sonstigem  gemeinschaftlichen  Besitze  ruht  das  Stimmrecht.

KC.  11.

Von  jedem  Grundbesitzer  (F.  7.  Nr.  1.  und  F.  10.)  kann  kraft  eigenen
Rechtes  nur  Eine  Stimme  geführt  werden.

S.  12.

Bis  zur  Durchführung  der  nach  §.  3.  der  Verordnung  vom  28.  April
867.  (Gesetz  Samml.  für  1867.  S.  538.)  vorzunehmenden  Grundsteuer-Regulung
  wird  eine  Veranlagung  zu  einem  Steuerkapitale  von  3000  Steuer,  bezhungsweise
  Katastergulden  nach  der  früheren  Kurhessischen  beziehungsweise
Byerischen  Grundsteuer-Verfassung  einem  Grundsteuer-Reinertrage  von  1000  Thaler
  (P.  7.  Nr.  I.)  und  eine  Veranlagung  zu  einem  Steuerkapitale  von  10,000
Ste#er--  beziehungsweise  Katastergulden  einem  Grundsteuer-Reinertrage  von
35(  Thalern  (F.  H.)  gleichgestellt.  Hierbei  wird  jedoch  nur  das  Steuerkapital
füre  Liegenschasten,  mit  Ausschluß  der  Gebäude,  Hofräume  und  Hausgärten
von  eniger  als  Einem  Morgen,  in  Anschlag  gebracht.

(Nr.  19.,  195“  g.  13.