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Die Stimmenzahl der übrigen Grundbesitzer V. 7. Nr. 1.) soll in der
Kreisversammlung die Hälfte der Gesammtzahl der Abgeordneten aus den Städten
und Landgemeinden nicht übersteigen. Ist die Zahl dieser Grundbesitzer
größer, so sind zwei oder mehrere Güter insoweit zu Gesammtstimmen (Kollektivimmen)
zu verbinden, als dies zur Erreichung des vorbezeichneten Stimmenverhältnisses
erforderlich ist. Diese Verbindung bleibt zunächst der Vereinbarung
der Betheiligten überlassen. In Ermangelung einer solchen wird die entsprechende
Verminderung der Stimmenzahl vorläufig in der Weise vorgenommen, daß die
betheiligten Grundbesitzer so viel Mitglieder unter sich weien als sie Stimmen
zu führen berechtigt sind. Demnächst wird die Vertheilung der Stimmen
durch das Kreisstatut geregelt.
G. 10.
Das Stimmrecht der Grundbesitzer 9 7. Nr. 1. und 9. 9.) muß in
Person ausgeübt werden. Doch erfolgt die Vertretung der im Kreise belegenen
Domanialgüter durch ein von der betreffenden Behörde aus ihren Beamten oder
aus der Zahl der Pächter größerer Domanialgüter zu bestellenden Bevollmächtigten.
Die Befugniß zur Bevollmächtigung steht in derselben Weise den Fürsten
und Standesherren für ihre Besitzungen zu.
Korporationen und Stiftungen, welche sich im Besitze stimmberechtigter
Güter befinden, werden durch ihre Vorstände oder Organe vertreten.
Ob und in welcher Weise eine Vertretung des Gutsbesitzers durch einen
volljährigen Sohn, welchem die Verwaltung des Gutes überlassen ist, oder der
Frauen und der Minderjährigen zu gestatten sei, bleibt den Bestimmungen des
Kreisstatuts vorbehalten. «
Bei gemeinschaftlichem Besitze, welcher Brüdern oder mehreren Mitgliedern
einer Familie oder eines fideikommissarischen Verbandes zusteht, ist einer der
Mitbesitzer zur Ausübung des Stimmrechts befugt.
ei sonstigem gemeinschaftlichen Besitze ruht das Stimmrecht.
KC. 11.
Von jedem Grundbesitzer (F. 7. Nr. 1. und F. 10.) kann kraft eigenen
Rechtes nur Eine Stimme geführt werden.
S. 12.
Bis zur Durchführung der nach §. 3. der Verordnung vom 28. April
867. (Gesetz Samml. für 1867. S. 538.) vorzunehmenden Grundsteuer-Regulung
wird eine Veranlagung zu einem Steuerkapitale von 3000 Steuer, bezhungsweise
Katastergulden nach der früheren Kurhessischen beziehungsweise
Byerischen Grundsteuer-Verfassung einem Grundsteuer-Reinertrage von 1000 Thaler
(P. 7. Nr. I.) und eine Veranlagung zu einem Steuerkapitale von 10,000
Ste#er-- beziehungsweise Katastergulden einem Grundsteuer-Reinertrage von
35( Thalern (F. H.) gleichgestellt. Hierbei wird jedoch nur das Steuerkapital
füre Liegenschasten, mit Ausschluß der Gebäude, Hofräume und Hausgärten
von eniger als Einem Morgen, in Anschlag gebracht.
(Nr. 19., 195“ g. 13.