ritterschaftlichen Grundstuͤcke treten die Besitzer in das vor Einfuͤhrung der frem-
den Gesetze bestandene Verhaͤltniß zuruͤck.
Wenn aber dieses auf einer immittelst aufgehobenen herkoͤmmlichen Gewohn-
* beruht, und diese nicht in der #. 5. bestimmten Art wiederhergestellt wird,
sa (#an wegen der Beiträge von diesen Grundstücken das gemeinrechtliche Ver-
tniß ein.
6é. 9. Wenn von solchen Gücern, welche nach dieser Verordnung außer dem
Gemeineverband treten, Grundstücke dismembrirt und nicht sogleich mit einem
andern, außer dem Gemeineverbande stehenden Gute wieder vereinigt werden,
so werden solche der Flur (Feldmark) der Gemeine, in oder an welcher sie lie-
gen, einverleibt, und bleiben künftig auch dann in diesem Gemeineverbande,
wenn sie wieder mit einem von demselben freien Gute vereinigt werden. Diese
Vorschriften sind auch auf die vom Anfange der Zwischen-Herrschaft bis zur
Feuelikanon gegenwärtiger Verordnung von den Dominien abgetrennten Grund=
ücke anwendbar.
G. 10. Ueber die bei Ausführung gegenwärtiger Verordnung zwischen Gütern
und Gemeinen entstehenden Streitigkeiten entscheiden, nachdem vorher die Be-
theiligten gehört worden sind, in erster Instanz die Landräthe, von welchen die
Berufung an die höhern Verwaltungsbehörden, oder im Falle, daß der Gegen-
stand privatrechtlicher Art ist, nach der Wahl des Betheiligten, die Berufung
auf Emscheidung durch den Richter stattfndet. Wenn einmal die Berufung an
die Regierung stattgefunden hat, ist der Rechtsweg in der Sache verschlossen.
Auch ist die Regierung, wenn der Rechtsweg gewählt wird, berechtigt und ver-
pflichtet, wo es nöthig ist, ein Interimistikum zu reguliren.
Unser Oberprdsident der Provinz Sachsen ist mit Ausführung dieser Ver-
. beauftrage nach welcher sich alle Unsere Behörden und Unterthanen zu
achten haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31sten März 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff.
v. Hake. Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Anecillon.