Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 65 — 
Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 10. — 
  
(No. 1435.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22 sten Mai 1833., betreffend die Abänkerung 
der Bestimmungen im é. 2. Lilt. b. und §. 3. des Landkultur, Ediktes 
dom läten September 1811. 
N%% Ihrem Antrage vom 2ten d. M. will Ich die Vorschrift im 6. 3. des 
Gesetzes zur Beförderung der Landkultur vom 14ten September 1811., nach 
welcher die Grundsteuer bei ihrer Repartition auf getheiltes Grundeigenthum, 
zur Bestreitung der vermehrten Rendanturkosten, um vier Prozent erhöhet wer- 
den soll, außer Kraft setzen, auch genehmigen, daß die Vorschrift im 6. 2. 
Litt. b. desselben Gesetzes, der zufolge bei Vereinzelung von Erbpachtgrundstük- 
ken die Abgabe an den Erbverpächter um vier Prozent zu Lasten des Erwerbers 
der abgezweigten Parzele erhöhet werden darf, bei Domanial-Erbpachtgrundstük- 
ken nicht angewendet werde. Sie haben diese Bestimmungen zur öffemlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 22 sten Mai 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Maassen. 
  
Jahrgang 1833. (Jo. 135—11, N (No. 1436.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.