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—  1473  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  91.—

 

(Nr.  6819.)  Verordnung,  betreffend  die  Kreisverfassung  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks
Kassel.  Vom  9.  September  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  auf  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  das  Gebiet  des  Regierungsbezirks
  Kassel,  was  folgt:

Jeder  landräthliche  Kreis  bildet  einen  kreisständischen  Verband.  Dieser

Verband  hat  die  Rechte  einer  Korporation,  deren  Organ  die  Kreisstände  sind.
6S.  2.

Die  Kreisstände  versammeln  sich  auf  Kreistagen.  Ihre  Verfassung  wird

durch  die  gegenwärtige  Verordnung  bestimmt.
§.  3.

Es  kann  für  jeden  Kreis  durch  Beschluß  der  Kreisstände  und  nach  Anhörung
  des  Kommunallandtages  unter  Unserer  Genehmigung  ein  Kreisstatut
errichtet  werden.

Dasselbe  hat  den  Zweck,  diejenigen,  die  Keeisverfassund  betreffenden  Gegenstände
  näher  zu  ordnen,  in  Bezug  auf  deren  Regelung  in  dieser  Verordnung
ausdrücklich  auf  das  Kreisstatut  verwiesen  ist.

Außerdem  können  darin  Anordnungen  über  besondere,  in  den  eigenthümlichen
  Verhältnissen  des  Kreises  begründete  Einrichtungen  getroffen  werden.

Derartige  Anordnungen  düeen  jedoch  in  keinem  Falle  ausdrücklichen  Bestimmungen
  der  Gesetze  zuwiderlaufen.

S.  4.
Die  Kreisstände  sind  berufen:

1)  die  Kreiskorporation  zu  vertreten  und  die  Kreis-Kommunalangelegenheiten
  unter  Leitung  des  Landrathes  zu  verwalten;

2)  die  Verwaltung  des  Landrathes  in  denjenigen  Fällen  zu  unterstützen,  in
welchen  die  Gesetze  ihnen  eine  Theilnahme  oder  Mitwirkung  dabei  zuweisen;


Jahrgang  1887.  e  6819.)  195  3)  über

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  September  1867.