— 1473 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 91.—
(Nr. 6819.) Verordnung, betreffend die Kreisverfassung im Gebiete des Regierungsbezirks
Kassel. Vom 9. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc.
verordnen, auf Antrag Unseres Staatsministeriums, für das Gebiet des Regierungsbezirks
Kassel, was folgt:
Jeder landräthliche Kreis bildet einen kreisständischen Verband. Dieser
Verband hat die Rechte einer Korporation, deren Organ die Kreisstände sind.
6S. 2.
Die Kreisstände versammeln sich auf Kreistagen. Ihre Verfassung wird
durch die gegenwärtige Verordnung bestimmt.
§. 3.
Es kann für jeden Kreis durch Beschluß der Kreisstände und nach Anhörung
des Kommunallandtages unter Unserer Genehmigung ein Kreisstatut
errichtet werden.
Dasselbe hat den Zweck, diejenigen, die Keeisverfassund betreffenden Gegenstände
näher zu ordnen, in Bezug auf deren Regelung in dieser Verordnung
ausdrücklich auf das Kreisstatut verwiesen ist.
Außerdem können darin Anordnungen über besondere, in den eigenthümlichen
Verhältnissen des Kreises begründete Einrichtungen getroffen werden.
Derartige Anordnungen düeen jedoch in keinem Falle ausdrücklichen Bestimmungen
der Gesetze zuwiderlaufen.
S. 4.
Die Kreisstände sind berufen:
1) die Kreiskorporation zu vertreten und die Kreis-Kommunalangelegenheiten
unter Leitung des Landrathes zu verwalten;
2) die Verwaltung des Landrathes in denjenigen Fällen zu unterstützen, in
welchen die Gesetze ihnen eine Theilnahme oder Mitwirkung dabei zuweisen;
Jahrgang 1887. e 6819.) 195 3) über
Ausgegeben zu Berlin den 14. September 1867.