Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1438.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Juni 1833.) betreffend den Antrag des 
vierten Sächsischen Provinzial-Landtages, wegen Modifikation der Vor- 
schrift Art. 2. A. 1. der Verordnung vom 17ten Mai 1827. hinsichtlich 
der Wahl der ritterschaftlichen Abgeordneten des Thüringischen Wahl- 
Bezirks. 
D, sich bei Ausführung der Verordnung vom 17ten Mai 1827., die nach 
dem Gesetze vom 27sten März 1824. wegen Anordnung der Provinzialstände in 
der Provinz Sachsen vorbehaltenen Bestimmungen betreffend, in Hinsicht der 
Art. 2. A. 1. enthaltenen Vorschrift, nach welcher von den acht ritterschaftlichen 
Abgeordneten des Thüringischen Wahlbezirks Einer aus dem Alt-Querfurther, 
Einer aus dem Neustädtischen Kreise und Einer aus dem Stiste Naumburg- 
Feitz gewählt werden soll, Schwierigkeiten ergeben haben, indem es in dem einen 
dieser Landestheile an einem zur Annahme der Wahl bereitwilligen gesetzlich qua- 
lifzirten Kandidaten gefehlt hat, und daher die dem ganzen Wahlbezirke bei- 
gelegte Zahl von Abgeordneten nicht hat erfüllt werden können, so genehmige 
Ich den zur Abstellung dieses Mangels von dem letzten Landtage der Provinz 
Sachsen geschehenen Antrag, und bestimme hierdurch: 
daß, wenn auf den zu Ernennung der ritterschaftlichen Deputirten des 
Thöüringischen Wahlbezirks zusammen zu berufenden Wahlversammlungen 
aus den benannten Landestheilen kein wahlfähiger Gutsbesitzer erscheine, 
oder der Erschienene die Wahl ablehnt, die Wähler beim Ersatze eines 
ausscheidenden Deputirten aus einem solchen Landestheile nicht auf die 
Gutsbesitzer desselben beschränkt, sondern befugt seyn sollen, für die 
nachste Wahlperiode einen Gutsbesitzer aus dem Wahlbezirke ohne 
Beschränkung in Hinsicht des Orts seiner Anfässigkeit zu wählen. 
Diesen Meinen Befehl hat das Staatsministerium durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den 15ten Juni 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
  
(No. 1439.)
	        
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