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(No. 1438.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Juni 1833.) betreffend den Antrag des
vierten Sächsischen Provinzial-Landtages, wegen Modifikation der Vor-
schrift Art. 2. A. 1. der Verordnung vom 17ten Mai 1827. hinsichtlich
der Wahl der ritterschaftlichen Abgeordneten des Thüringischen Wahl-
Bezirks.
D, sich bei Ausführung der Verordnung vom 17ten Mai 1827., die nach
dem Gesetze vom 27sten März 1824. wegen Anordnung der Provinzialstände in
der Provinz Sachsen vorbehaltenen Bestimmungen betreffend, in Hinsicht der
Art. 2. A. 1. enthaltenen Vorschrift, nach welcher von den acht ritterschaftlichen
Abgeordneten des Thüringischen Wahlbezirks Einer aus dem Alt-Querfurther,
Einer aus dem Neustädtischen Kreise und Einer aus dem Stiste Naumburg-
Feitz gewählt werden soll, Schwierigkeiten ergeben haben, indem es in dem einen
dieser Landestheile an einem zur Annahme der Wahl bereitwilligen gesetzlich qua-
lifzirten Kandidaten gefehlt hat, und daher die dem ganzen Wahlbezirke bei-
gelegte Zahl von Abgeordneten nicht hat erfüllt werden können, so genehmige
Ich den zur Abstellung dieses Mangels von dem letzten Landtage der Provinz
Sachsen geschehenen Antrag, und bestimme hierdurch:
daß, wenn auf den zu Ernennung der ritterschaftlichen Deputirten des
Thöüringischen Wahlbezirks zusammen zu berufenden Wahlversammlungen
aus den benannten Landestheilen kein wahlfähiger Gutsbesitzer erscheine,
oder der Erschienene die Wahl ablehnt, die Wähler beim Ersatze eines
ausscheidenden Deputirten aus einem solchen Landestheile nicht auf die
Gutsbesitzer desselben beschränkt, sondern befugt seyn sollen, für die
nachste Wahlperiode einen Gutsbesitzer aus dem Wahlbezirke ohne
Beschränkung in Hinsicht des Orts seiner Anfässigkeit zu wählen.
Diesen Meinen Befehl hat das Staatsministerium durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 15ten Juni 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.
(No. 1439.)