Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 13. —
(No. 1446.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 30sten Juni 1833., wodurch bestimmt wird, daß
von dem Handel, welchen Ausländer auf Wochenmärkten mit solchen Kon-
sumtibilien betreiben, welche zu den Wochenmarkt= Artikeln gehren, keine
Gewerbesteuer erhoben werden soll.
M. Bezug auf die Vorschriften in den 56. 7. und 8. des Gesetzes wegen
Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30sten Mai 1820. habe Ich, nach dem An-
trage der Minister des Innern für die Gewerbe-Angelegenheiten und der Finan-
zen, bestimmt, daß fernerhin auch von dem Handel, welchen Auslánder auf
Wochenmärkten mit solchen Konsumtibilien betreiben, die zu den Wochenmarke-
Artikeln gehören, eine Gewerbesteuer nicht erhoben werden soll. Das Scaats-
Ministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 30sten Juni 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1417.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten Juli 1833., über die Eintragung der fis-
kalischen Vorrechte auf die Immobilien der Kassen-, Magazin= und Do-
mainenbeamten, oder anderer Verwalter öffentlicher Güter und Einkünfte,
so wie der Domainenpchter.
A##s Ihren Bericht vom 12ten Juni d. J. setze Ich, nach Ihren Antragen,
über das Amts= und Pacht-Kautionswesen qet
1) Die Eintragung der fiskalischen Vorrechte auf die Immobilien der Kassen-,
Magazin= und Domainenbeamten, oder anderer Verwalter öffentlicher Gü-
ter und Einkünfte, so wie der Domainenpächter (Allgem. Landrecht Thl. II.
Tit. 14. # 45. ff., Deklaration vom 18ten April 1803., Verordnung
vom 1#ten Januar 1813., Nheinisches Civil-Gesetzbuch Ark. 2098. 2121.
und Dekret vom 5ten September 1807.), findet sortn nur auf den An-
trag der den Kautionspflichtigen vorgesetzten Dienstbehörde statt. Diese soll
die Eintragung nur dann verlangen, wenn besondere Umstände eine erwei-
terte Sicherstellung des fiskalischen Interesse erfordern, oder wenn von
Jrbrgang 1833. (No. 1446 - 1418) Q Beam-
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten August 1833.)