Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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(No. 1449.) Gesetz wegen näherer Bestimmung der Rechte der Fibeikommiß-Anwarter in 
denjenigen Theilen der Provinz Westphalen, welche bei Auflösung der 
fremden Herrschaft zum Großherzogthume Berg gehört haben. Vom 
14ten Juli 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Auf den Antrag Unserer Westphälischen Provinzialstände haben Wir die 
Frist, welche der §. 3. des Gesetzes vom 23sten März 1828. wegen der Fidei- 
kommisse im vormaligen Großherzogthume Berg zur Anmeldung der Nechte der 
Anwarter bestimmt hatte, bis zum 30sten April 1834. verlängert. Dem ferne- 
ren Antrage gedachter Stände gemäß, finden Wir Uns, auf den Bericht Unse- 
res Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, 
bewogen, für die jetzt zur Provinz Westphalen gehörenden, vormals Großherzog= 
lich-Bergischen Landestheile, Folgendes anzuordnen: 
1 
Die Wirkung der seit der Publikation des Gesetzes vom 23sten März 
1828. unterlassenen Anmeldung fideikommissarischer Rechte bei-Ver Hypotheken- 
Behörde, soll nicht in dem gänzlichen Berluste dieser Rechte und in dem Ueber- 
gange des Fideikommisses in das freie Eigenthum des Besiters, Lndern nur 
darin bestehen, daß diesenigen Fideikommiß-Anwarter, welche ihre Rechte anzu- 
melden unterlassen haben, verbunden sind, alle von dritten Personen darauf er- 
worbenen dinglichen Rechte als gültig anzuerkennen. 
Fideikommiß-Anwarter, welche ihr Recht innerhalb der bis zum 30sten 
April 1834. verlängerten Frist, bei der Hypothekenbehörde angemeldet Habe, ind 
jedoch nicht schuldig, die seit Publikation des Gesetzes vom 23sten März 1828. 
bis zu ihrer Anmeldung von dritten Personen au| das Fideikommiß erworbenen 
Nechte als gültig anzuerkennen. 
6. 2. 
In Bezug auf den Fideikommiß-Besitzer und dessen Erben behalten da- 
her die Anwarter die ihnen zustehenden Rechte, und sind befügt, solche zu jeder 
Jeit bei der Hypo'hekenbehörde anzumelden und eintragen zu lassen. 
6. 3. 
Auch bleibt es ihnen unbenommen, der unterlassenen Anmeldung ungeach- 
tet, aus dem Vermögen des Besitzers, welcher das Fideikommiß seit der Ver- 
kündigung des Gesetzes vom 23sten März 1828. verdußert, oder einem Dritten 
ein dingliches denr darauf bestellt hat, so weit es die bestehenden Gesetze ge- 
statten, Ersatz zu fordern. 
ie 
Denjenigen Fideikommiss-Anwartern, welche innerhalb der bis zum 30sten 
April 183 1. verlängerten Frist ihre Rechte zur Eintragung in das Hyppotheken- 
Buch anmelden, soll wegen der Stempel, Taxen und Gerichtsgebühren die Vor- 
(No. 1419— 1150.) schrift
	        
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