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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 15.—
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(No. 1539.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ken November 1833., den Abdruck der Kan-
dischen Gutachten und Petitionen betreffend.
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In den Gesetzen über die Anordnung der Provinzialstände ist bestimmt wor-
den, daß die Resultate der Landtagsverhandlungen durch den Druck bekannt
gemacht werden sollen, welches durch den Abdruck einer vom Landtagsmarschall
verfaßten geschichtlichen Darstellung der Verhandlungen des Landtags und Meines
den Provinzialständen ertheilten Landtags-Abschiedes bisher auch geschehen ist.
Da jedoch von dem Stchsischen Landtage und auch sons der Wunsch geußert
worden ist, daß die Verhandlungen vollständiger bekanne werden möchten, so
will Ich genehmigen, daß, wenn es auf dem Landtage begehrt wird, auch die
Gutachten und Petitionen der Provinzialstände gleichzeitig mit der geschichtlichen
Derstellung und dem Landtags-Abschiede, auf Kosten der Stände, abgedrucke
werden, insofern die Gutachten und Petitionen zu den in die geschichtliche Dar-
stellung und in den Landtags-Abschied aufgenommenen Gegenständen gehören.
Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung zur allge-
meinen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2ten November 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
ELITIIIô Q (#o. 1840,)
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Juli 1834)