Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Zu 65. 50. u. 17. Die Spezial-Kommissarien haben bei allen und jeden Theilstuͤk- 
. n Kader ken des Auseinandersetzungsgeschafts selbst thätig dafür zu sorgen, daß in einem 
ccordnuns. folgerechten Verlaufe aͤlles Sachgehoͤrige herbeigeschafft und beigelegt werde. 
Sie haben die Parteien zwar uͤber Alles, was zur Sache gehoͤrt, mit 
ihrer Erklaͤrung zu vernehmen, und je nachdem die betreffenden Punkte streitig 
werden, dieselben zur Instruktion zu stellen und zur Entscheidung vorzubereiten; 
es ist aber lediglich ihre Sache, die Gegenstaͤnde jener Erklaͤrungen und der zur 
Instruktion zu stellenden Punkte zu bestimmen und von den Parteien die Ein- 
lassung darauf zu fordern. Es z| also gar nicht erforderlich, daß eine Partei 
gegen die andere als Kläger auftrete, vielmehr muß sich jede derselben auf die, 
von Seiten des Kommissarius zu ihrer Erklärung gestellten Punkte einlassen, 
und wenn sie sich dem versagt, die Nachtheile der Kontumazial-Instrukrion ge- 
wärtigen. 
Die Provokation der Extrahenten bestimmt zwar im Allgemeinen die 
Richtung des einzuschlagenden Verfahrens. Die Kommissarien müssen dabei 
aber gleich ins Auge fassen, was in den speziellen Gesetzen, wegen dessen Aus- 
dehnung uber die Anträge der Provokanten z. B. 
im Edikt vom 14ten September 1811. 96. 13. 15. 42. 51. 
Deklaratton T 29sten Mai 1816. Ari. 9. Gesetz vom Sten April 
). 
Gemeinherscheilungs-Ordnung vom 7ten Juni 1821. J#. 64. 65. 101. 
112. 169. 
Saost wegen deren Ausführung §. 9. 
Ablôfungs-Ordnung vom 13ten Juli 1829. 65. 6. 7. 59. 78. 
VDerordnung vom 20sten Juni 1817. G. 88. 103. 
vorgeschrieben ist, nicht minder, daß die Provokation eines Theils der Interes- 
senten in den meisten Fallen den Beitritt vieler anderen zur Folge hat. Ihre 
Informations-Einziehung und ihre Einwirkung auf die Interessenten wegen der 
von der Willkür der Letzteren abhängigen Erklärungen muß also gleich anfäng- 
lich auf den ganzen Umfang, welcher dem Geschaäfte vorschriftsmäßig gegeben 
werden muß, oder doch zweckmäßig und wahrscheinlich zu geben seyn wird, ge- 
richtet werden. 
Bei der Informations-Einziehung selbst haben sie sich keinesweges auf 
dassenige, was ihnen von den Interessenten suppeditirt wird, zu beschränken, 
sondern die sich ihnen anderweit darbietenden Quellen, als Einnahme des Augen- 
scheins, Einsicht der vorhandenen Urkunden und Akten, Vernehmung anderer 
mit den Lokalverhältnissen vertrauter Personen u. s. w. zu benutzen, um alle 
Nachrichten über Sach= und Rechtsverhältnisse, welche auf die Auseinandersez= 
zung von Einfluß seyn können, auf dem kürzesten Wege herbeizuschaffen. 
Sie müssen von Amtswegen dafür sorgen, daß alle Interessenten zur 
Sache vorschriftsmäßig zugezogen werden. 
Ihnen liegt es ob, zu erwägen, welche von den Interessenten erhobenen 
Ansprüche von Einfluß auf die Sache und zur Erörterung zu ziehen oder zu 
beseitigen, oder doch einstweilen zurückzusetzen sind; nicht minder, welche andere 
von denselben nicht zur Sprache gebrachte Punkte durch Anerkenntniß oder * 
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