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auch bei den uͤbrigen zum Ressort der General-Kommissionen gehoͤrigen Ausein-
andersetzungen in Anwendung zu bringen.
· §.24.SinddcrLehnShcryderObewEigenthümervonErbzinsgükerih
der Wiederkaufsberechtigte bekannt, so bedarf es hinsichtlich ihrer der fonst er—
forderlichen oͤffentlichen Bekanntmachung der Auscinandersetzung nicht; wohl aber
muß denselben in solchem Falle durch die Behörde besondere Benachrichtigung
davon zugehen. «
Das Naͤmliche findet hinfichtlich der Lehnsfolger in dem Falle, wenn der
Lehnsbesitzer keine lehnsfaͤhige Deszendenz hat, imgleichen wegen der naͤchsten
Anwärter bei Fideikommißgütern und Familienstiftumgen statt, wenn diejenigen
von ihnen, die nach &. 14. lilt. a. b. des Gesetzes vom 7ten Juni 1821. wegen
Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs-Ordnungen im Falle ih-
rer Meldung zur Sache zugezogen werden müssen, bekannt sind. Es bedarf
aber weder der öffemlichen noch besonderen Bekanmmachung, wenn die biernach
zuzulassenden Lehnsfolger, Anwärter und Familienglieder im Hypothekenbuche
nicht eingetragen sind.
6 25. Die General-Kommissionen sind die öffentliche Bekanntmachung
der Auseinandersetzung auch ohne Antrag der zugezogenen Theilnehmer zu ver-
anlassen befugt, wenn sich rücksichtlich der Legitimation der Interessenten Beden-
ken ergeben, welche in Ermangelung von Hypothekenbüchern oder wegen Unvoll-
ständigkeit der in dieselben verzeichneten Nachrichten sich nicht sofort erledigen
lassen, überhaupt in allen Fällen, wo sich ihnen der Anlaß darbictet, das Vor-
handenseyn unbekamter Interessenten, die bei der Auscinandersetzung zugezogen
werden müssen, anzunehmen.
6. 26. Auf welchen besondern Anlaß die öffentliche Bekanntmachung der
Auseinandersetzung erfolgt seyn mag, so hat sie doch gegen alle Interessenten, die
bei der Auscinandersetzung zugezogen werden mußten und sich auf die erlassene
Bekanntmachung bis zu dem besiimmten Termin (conk. 8. 12. des Gesetzes vom
Tten Juni 1921. wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungs-=
Ordmung) nicht gemeldet haben, die Wirkung, daß sie die Auseinandersetzung,
selbst im Fallc der Verletzung, immer gegen sich gelten lassen müssen.
6 27. Sind die präkludirten Interessenten unmittelbare Theilnehmer,
so bleibt denselben zwar unbenommen, die Abßundung für ihr Theilnchmungs-
Recht von denjenigen, welchen dieselbe zugetheilt ist, zurückzufordern, jedoch müs-
sen sie solche in der Art und Weise, wie sie ihnen nach der Lage der Ausein-
andersetzung, ohne Zerrüttung des Auseinandersetzungs-Plans und ohne Nach-
theil für die hierauf gegründeten wirthschaftlichen Einrichtungen gewährt werden
kann, und wenn hiernach eine Natural-Absindung nicht zulässig ist, eine Enrschi-
digung dafür in Kapital oder Rente aunehmen.
é. 28. Die Gorschrift wegen der in besondern Akten und besondern 3 5. 107. der
Protokollen zu instruirenden Streitpunkte bezweckt nichts anders, als das Zusam-Verorduung.
menhalten der auf den nämlichen Gegenstand sich beziehenden Verhandlungen.
Es würde also eben so unangemessen seyn, die auf eine und die nämliche
Jabrgang 1834. □o. 15##). S An-