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Anforderung (Theilnehmungsrecht oder Ausgleichungsart) sich beziehenden Streit-
punkte aus ihrem natürlichen Zusammenhange zu reißen und die hieher gehöri-
gen faktischen und Rechtsfragen in verschiedenen Prokokollen zu erörtern, als es
weckwidrig wäre, die gegenseitigen einander bedingenden, ausschließenden, oder
eschränkenden Ansprüche, jeden in besonderen Akten zu instruiren. Ueberhaupt
muß bei der Behandlung der Sache nicht nur Alles, was den Zusammenhang
stört, vermieden, sondern auch durch Jurückweisung auf die an einem anderen
Orte abgehandelten Punkte, Wiederaufnahme ihres wesentlichen Inhalts und
öbersichtliche Zusammenstellung derselben und ihrer Beziehungen auf einander da-
für gesorgt werden, daß ihr zufällig unterbrochener Zusammenhang immer wie-
der hergestellt und anschaulich werde.
um demselben Akre des Gescha
Insbesondere ist dafür 31 sorgen, daß alle Streitpunkte, welche zu einem
ts gehören, z. B. Feststellung der Theilnehmungs=
echte oder ihres Werthverhältnisses, oder der Absindung dafür möglichst gleich-
zeitig sprachreif gemacht werden.
Wie bei allen Gegenständen, die nach dem ordentlichen Gange des Ge-
Jhäfte, in fortgesetztem Betriebe erhalten werden können, dieser ohne Unter-
rechung statt haben muß, (conf. 95. 72. 73. der Verordnung vom 20sten Juni 1817.)
ß muß dies insbesondere auch bei Instruktion der Streitigkeiten geschehen, unbe-
chadet uͤbrigens der dem Kommissarius nach 96. 104. und 105. 131. ff. der
Verordnung vom 20sten Juni 1817. eingerdumten Befügnisse wegen gänzlicher,
oder einstweiliger Zurücksetzung gewisser Streitpunkte.
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20. Den General-Kommissionen bleibt es überlassen, die ihnen in
Zu &68. 107. . . «..
lIIs"·-’-Wallen Fällen zustaͤndige Veranlassung einer Revision der von den Spezial-Kom-
und 143. der
Verordnung. missarien erstatteten Gutachten auch den Kreisverordneten zu übertragen.
é. 30. Das in dem F5. 48. f#. dieses Anhanges vorgeschriebene Separat-
Verfahren, findet auch dann Anwendung, wenn die unterliegende Partei in dem
Falle des #. 112. der Berordnung vom 20sten Juni 1817. die Vermessung
und Bonitirung beharrlich verlangt.
#. 31. Außer den oben benannten Fällen (§. 6.) tritt ein schiedsrichter-
liches Verfahren bei folgenden Gegenständen ein, als:
a) bei Strcitigkeiten über die Bonitirung,
b) bei den Provokationen auf höhern oder geringern, als die Normal-Ent-
C.
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schädigung bei den Regulirungen nach dem Edikte vom 1##en Septem-
ber 1811. statt des im Art. 67. der Deklaration vom 29sten Mai 1816.
unter den Buchstaben b. c. bestimmten Verfahrens, Behufs Entscheidung
der Vorfrage: ob die Normal-Emschädigung anwendbar, oder mit Nach-
theil für den Provokanten verbunden ist?
endlich bleibt es den Behörden überlassen, sowohl in der ersten als in
der Appellations= und Rekurs-Instanz auch bei anderen Gegenständen,
welche nach ihrem Ermessen besser von verständigen, der Oekonomie kun-
digen Männern an Ort und Stelle, nach eingenommenem Augenscheine,
als von entsernt wohnenden Behdrden emschieden werden, das schicds-
richterliche Werfahren eintreten zu lassen.
Ob-