Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Immer aber hat sie den Interessenten je nach den Umstaͤnden, weshalb 
die Bekanntmachung entbehrlich werden dürfte, bestimmte Fristen zum Ausweise 
darüber zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Verlauf aber die Bekanntmachung 
zu veranlassen. 
6 59. Um zu verhüten, daß durch spätere Eintragungen bei dem berech- 
tigten Gute nicht fernere Weiterungen emstehen, haben die General-Kommissio- 
nen, sobald es entweder durch WVereinbarung der Interessenten, oder durch rechts- 
krdftige Emscheidung feststeht, daß eine Absindung in Kapital stattfinden wird, 
die Hypothekenbehörde davon zu benachrichtigen und zur Eintragung eines vor- 
ldusigen Vermerks im Hypothekenbuche zu veranlassen, welcher die Wirkung hat, 
daß die durch Kapital abgelösten Pertinenzien den später eingetragenen Gläubi- 
gern nicht mehr mit verpfändet werden. 
"4 60. Sind bei einer an die Glädubiger wegen der Kapital-Abfindung 
zu erlassenden Bekanntmachung ein eingetragener Gläubiger, dessen Erben oder 
Zessionarien ihrem Aufenthalte nach, oder sonst nicht zu ermitteln: so erfolgt die 
öffentliche Bekanntmachung an dieselben nach orschrift des §. 12. des Gesetzes 
vom 7ten Jumi 1821. wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Abls- 
sungsordnungen. 
6 61. Die Berichtigung des Besitztitels der bduerlichen Wirthe in Folge 
der gutsherrlich-bauerlichen Regulirungen, die etwa erforderlichen Ab= und Zu- 
schreibungen in den HOypothekenbüchern bei Gemeinheitstheilungen, imgleichen 
die Abschreibung abgelbster Leistungen in dem Hypothekenbuche des berechtigten 
Gutes und deren Wshung bei dem verpflichteten Gute soll wegen der vorsch#ifts- 
mäßigen Abtragung und Verwendung der Kapital-Abfindungen niemals aufge- 
halten werden, vielmehr der noch stattfindenden Rückstände und der noch sehlen- 
den Ausweisungen ungeachtek, auf den Grund der besiätigten Rezesse unverzüglich 
bewirkt werden, es wäre denn, daß die Interessenten sich deshalb anders geei- 
nigt hätten, oder der Empfangsberechtigte ein Widerspruchsrecht geltend macht. 
Dagegen werden die Rückstände gleichzeitig bei dem mit der Abfindung belaste- 
ten Gute mit dem inen zuständigen Vorzugsrechte eingetragen. Waren das 
abgetretene Grundstück oder die abgelöste Leistung für sich Gegenstand eines durch 
die Lehns= oder Fideikommiß-Eigenschaft oder sonst beschränklen Eigenthums des 
Besitzers, so wird bei der Eintragung des Rückstandes diese Beschränkung ver- 
merkt. Waren sie Zubehör eines anderen so belasteten Gutes, so wird diese 
Zubehbrigkeit und dabei bemerkt, daß die Fähigkeit des Besitzers, darüber zu 
verfügen, aus dem Hyppothekenbuche des letztgedachten Gutes zu ersehen sey. Es 
bedarf hierzu des Antrags der Lehnsberechtigten u. s. w. nicht. Gegenseitig aber 
bedarf es auch des beschränkenden Vermerks nicht, wenn die in Folge der 
öffentlichen Bekanntmachung der Auseinandersetzung (conl. 8. 11. ff des Ge- 
setzes vom 7ten Jun 1821.) wirklich zugezogenen Berechtigten ihr Einverständ-= 
niß damit erklärt haben, daß die Eimragung unterbleiben soll. 
Diese Eintragungen müssen auch erfolgen, selbst wenn die Verpflchteten 
die Kapitals-Abfindung bereits gezahlt haben sollten und genügt die bloße Ein- 
tragung 
 
	        
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