Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee- 
Strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach 
dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen. 
Artikel 7. 
Auch machen sich die hohen kontrahirenden Theile verbindlich, auf alle 
Weise dahin zu wirken, daß ihre ohnehin schon auf derselben Grundlage beru- 
henden Zollsysteme, insbesondere die Eingangs-Zollsätze, die Stellung und 
Fassung des Tarifs, nicht minder die Verwaltungsformen mehr und mehr in 
Uebereinstimmung gebracht werden. 
Artikel 8. 
Zur Erleichterung der Versendung von Waaren aus einem der kontra- 
hirenden Staaten in den andern und zur schnellern Abfertigung dieser Sendungen 
an den Zollstellen werden die hohen kontrahirenden Theile bei den in Ihrem 
Zolltarif vorkommenden Maaß= und Gewichts-Bestimmungen vorläufig eine 
Reduktion auf das Maaß und Gewiche, welche in den Tarifen der andern 
kontrahirenden Staaten angenommen sind, entwerfen und zum Gebrauche 
sowohl Ihrer Zollämter als des Handeltreibenden Publikums öffentlich bekaom## 
machen lassen. 
Artikel 9. 
Zugleich wollen die hohen kontrahirenden Theile dahin wirken, daß in 
Ihren Staaten ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichts-System in Anwen- 
dung komme. 
Artikel 10. 
Die Wasserzölle, oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefaß treffen (Rekognitions-Gebühren), 
sind von Waaren, welche auf solchen Flüssen bezogen werden, auf welche die 
Bestimmungen des Wiener Kongresses Anwendung finden, ferner gegenseitig nach 
jenen Vestimmungen zu encrichten. 
Diese Fortentrichtung gilt auch von solchen Abgaben dieser Ark, welche 
durch besondere Staatsverträge regulirt sind. 
Auf den ubrigen Flüssen in den kontrahirenden Staaken, bei welchen 
weder die Wiener Kongreßakte noch andere Staaksverträge Anwendung finden, 
werden die Wasserzölle nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regie- 
rungen erhoben. Doch sollen bei Flüssen der letzten Art in jedem kontrahiren- 
den Staate die Exzeugnisse der andern kontrahirenden Staaten in Hinsicht der 
Strom= und Flußgebühren, wie die eigenen inländischen Erzeugnisse, behan- 
delt werden. 
(N., 1200.) Art. 11.
	        
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