Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 16. *. 
  
(No. 1544.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 164en Juni 1834., die zur Verhücung der 
Menschenpocken bei der Armee zu ergreifenden Maaßregeln betreffend. 
G 
Ich bin mit der Maaßregel einverstanden, welche Sie nach der zurückfolgen- 
den Vorschrift vom 6ten April d. J. wegen Verhütung der Menschenpocken 
bei der Armee zu treffen beabsichtigen, da es im öffentlichen Interesse geboten 
wird, mit der Revaccination nicht allein fortzufahren, sondern selbige auch als 
eine durch sanitätspolizeiliche Gründe gebotene Zwangsmaaßregel auf die ganze 
Armce in der vorgeschlagenen Art auszudehnen. Ich autorisire Sie daher, die 
Vorschrift vom Slten April d. J. nebst diesem Erlatz durch die Gesetz-Samm- 
lung und die Amtsblätter der einzelnen Regierungen für die gesammte Monarchie 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 16ten Juni 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein, v. Witzleben 
und v. Rochow. 
Vorschrift 
über die Maaßregeln zur Verhütung der Menschenpocken 
bei der Armee. 
J. 
Die Schutzblattern-Impfüng derjenigen zum Militairverbande gehörenden Leute, 
welche emweder früher gar nicht vaccinirt worden, oder doch keine wahrnehm- 
bare Merkmale davon an sich tragen, findet sogleich nach dem Euntritt derselben 
in die Truppen, nöthigenfalls durch Anwendung direkten Zwanges start. 
(Kabinetsorder vom 30ten Mai 1826. Geset Sammiung pro 1826. Nr. 18.) 
  
Die Erfahrung mehrerer Jahre hat aber dargethan, daß Individuen, 
welche in ihrer Jugend mit Erfolg vaccinirt worden und selbst darüber Impf- 
Atteste aufzuweisen haben, dennoch in ihrem weiter vorgerückten Alter von den 
Fahrgang 18339. (No. 15à#.) U Men-
	        
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