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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 16. *.
(No. 1544.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 164en Juni 1834., die zur Verhücung der
Menschenpocken bei der Armee zu ergreifenden Maaßregeln betreffend.
G
Ich bin mit der Maaßregel einverstanden, welche Sie nach der zurückfolgen-
den Vorschrift vom 6ten April d. J. wegen Verhütung der Menschenpocken
bei der Armee zu treffen beabsichtigen, da es im öffentlichen Interesse geboten
wird, mit der Revaccination nicht allein fortzufahren, sondern selbige auch als
eine durch sanitätspolizeiliche Gründe gebotene Zwangsmaaßregel auf die ganze
Armce in der vorgeschlagenen Art auszudehnen. Ich autorisire Sie daher, die
Vorschrift vom Slten April d. J. nebst diesem Erlatz durch die Gesetz-Samm-
lung und die Amtsblätter der einzelnen Regierungen für die gesammte Monarchie
bekannt zu machen.
Berlin, den 16ten Juni 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Frh. v. Altenstein, v. Witzleben
und v. Rochow.
Vorschrift
über die Maaßregeln zur Verhütung der Menschenpocken
bei der Armee.
J.
Die Schutzblattern-Impfüng derjenigen zum Militairverbande gehörenden Leute,
welche emweder früher gar nicht vaccinirt worden, oder doch keine wahrnehm-
bare Merkmale davon an sich tragen, findet sogleich nach dem Euntritt derselben
in die Truppen, nöthigenfalls durch Anwendung direkten Zwanges start.
(Kabinetsorder vom 30ten Mai 1826. Geset Sammiung pro 1826. Nr. 18.)
Die Erfahrung mehrerer Jahre hat aber dargethan, daß Individuen,
welche in ihrer Jugend mit Erfolg vaccinirt worden und selbst darüber Impf-
Atteste aufzuweisen haben, dennoch in ihrem weiter vorgerückten Alter von den
Fahrgang 18339. (No. 15à#.) U Men-