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Stimmen der Richter und der Geschwornen zusammengezaählt werden, wird
hierdurch ausfgehoben.
§. 2. In allen Fällen, in welchen die einfache Mehrheit der Stimmen
bei der Entscheidung der Geschwornen staktgefunden hat, sie mag die Haupt-
That, oder das Daseyn eines erschwerenden Umstandes betreffen, haben die
Nichter des Assisenhofes selbst in Berathung zu treten, und nach Mehrheit
ihrer Stimmen zu entscheiden.
6. 3. Die nach Artikel 341. der Nheinischen Kriminal-Prozeßordnung
den Geschwornen durch den Präsidenten des Assisenhofes zu ertheilende Anwei-
sung, muß sich nicht auf die That selbst beschränken, sondern sich auch auf die
in den entworfenen Fragen enthaltenden Umstände erstrecken.
é. 4. Bei der Beantwortung der ihnen zugestellten Fragen, haben die
Geschwornen in Ansehung nicht blos der That selbst, sondern auch der erschwe-
renden Umstände, im Eingange ihrer Erklärung bestimmt und ausdrücklich anzu-
zeigen, ob die bejahende Frage durch eine einfache Stimmenmehrheit von ihnen
entschieden sey.
6é. 5. Der Prsident des Assisenhofes hat den Vorsteher der Geschwor-
nen, insofern die Anzeige nach &. 4. nicht unmittelbar erfolgt, jedesmal zu be-
fragen: ob die Entscheidung wider den Angeklagten überall, es sey über die
That selbst, oder über einen erschwerenden Umstand, auf der absoluten, oder auf
der einfachen Stimmenmehrheit bernhe.
é. 6. Die Befolgung vorstehender Vorschriften muß im Audienz-Pro-
tokoll angemerkt werden.
6. 7. Jedes Versäumniß dieser Bestimmungen (§#. 3—6.) zieht die
Nichtigkeit des Verfahrens nach sich.
Wir befehlen Unsern Rheinischen Gerichten, sich nach vorstehender durch
die Gesetz= Sammlung bekannt zu machender Verordnung überall zu achten.
Gegeben Berlin, den 31sten Dezember 1833.
Friedrich Wilhelm.
v. Kampt, Mühler.