Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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. 36. 
Die Festsetzung und Vollstreckung der Strafen (56. 33. 34. 35.) er- 
folgt durch die Rheinzoll-Gerichte nach den Bestimmungen, welche in der beson- 
dern Verordnung uͤber die Einrichtung dieser Gerichte enthalten sind, mit der 
Maaßgabe, daß die Entscheidung in zweiter Instanz nur dem Äppellationsge- 
richte zu Coͤln zusteht. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den öten August 1834. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kampé. 
Mühler. Ancillon. v. Rochow. 
  
Patent 
zum Betriebe der Rheinischen Schiffahrt. 
N/ der N. N. (Vor= und Geschlechtsname), . Jahr alt, Sohn des 
N. N. (Vor= und Geschlechtsname des Baters) und zu J. N. im Regierungs- 
Bezirke J. JN. wohnhaft, nachgewiesen hat, 
Schiffer 
daß Er zeither als Sekschiffer zur Gilde gehört hat, 
Schiffsmeister 
bD. daß Er zeitber die Schiffahrt auf dem Rheine mit landesobrigkeitlicher 
Erlaubniß betrieben hat, 
daß Er nach vorgelegtem protokollarischen Gutachten der Prüfungs-= 
Kommission ädl4. die nöthige Qualißkarion zum 
Betriebe der Rheinschiffahrt besitzt; 
1) so wird demselben hiermit das Patent zum Betriebe der Nheinischen 
Schiffahrt in der Ausdehnung, wie sie in dem Art. 42. 45. der Ueber- 
einkunft vom 3I sten März 1831. besiimmt ist, 
2) so wird demselben hiermit das Patent zum Betriebe der Jheinischen 
Schiffahrt auf Begehren für die Strecke von N. N. bis J. N. für das 
hierunter von der betreffenden Ortsobrigkeit zu bezeichnende Schiff, ertheilk. 
Gegeben Cöln, den 
(L. S) 
Koniglich-Preußische Regierung. 
(JNo. 1954 — 1555.) A.
	        
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