Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

Regierungs  Blatt

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

Nummer  22.  Weimar

Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen  Weimar-Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Wir  haben  bei  der  bevorstehenden  Vermahlung  Unseres  vielgeliebten
Sohnes,  des  Erbgroßherzogs,  Königliche  Hoheit  und  Liebden  folgende  Begnadigung
  ungehorsamer  Mililärpflichtigen  beschlossen:

1)  die  bis  zum  31.  Dezember  1808  gebornen  Dienstpflichtigen,  welche
bisher  ungehorsam  ausgeblieben  sind,  wollen  Wir  mit  der  gesetzlichen
Ungehorsamsstrafe  verschonen  lassen;  es  sollen  ihnen  daher  Freischeine
ausgefertigt  werden;

2)  die  vom  1.  Januar  1809  bis  zum  81.  Dezember  1816  gebornen
Dienstpflichtigen,  welche  bis  hierher  ungehorsam  ausgeblieben  sind,  sollen
  mit  der  im  §.  40  des  Gesetzes  vom  24.  Juni  1823  vorgeschriebenen
  Strafe  der  doppelten  Dienstzeit  im  Aktiv-Bestande  Unseres  Militars
verschont  bleiben,  wenn  sie  sich  binnen  Jahresfrist  von  heute  an  zur
Antretung  ihres  Militärdienstes  noch  freiwillig  stellen  und  ihre  Dienstzeit
  treu  aushalten  werden;  «"

21.  September  1812.

 

       

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