Regierungs Blatt
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 22. Weimar
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Wir haben bei der bevorstehenden Vermahlung Unseres vielgeliebten
Sohnes, des Erbgroßherzogs, Königliche Hoheit und Liebden folgende Begnadigung
ungehorsamer Mililärpflichtigen beschlossen:
1) die bis zum 31. Dezember 1808 gebornen Dienstpflichtigen, welche
bisher ungehorsam ausgeblieben sind, wollen Wir mit der gesetzlichen
Ungehorsamsstrafe verschonen lassen; es sollen ihnen daher Freischeine
ausgefertigt werden;
2) die vom 1. Januar 1809 bis zum 81. Dezember 1816 gebornen
Dienstpflichtigen, welche bis hierher ungehorsam ausgeblieben sind, sollen
mit der im §. 40 des Gesetzes vom 24. Juni 1823 vorgeschriebenen
Strafe der doppelten Dienstzeit im Aktiv-Bestande Unseres Militars
verschont bleiben, wenn sie sich binnen Jahresfrist von heute an zur
Antretung ihres Militärdienstes noch freiwillig stellen und ihre Dienstzeit
treu aushalten werden; «"
21. September 1812.
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