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. 7.
Zu . 42. Tit. 21.
é. 9. Tit. 47. und
. 306. des Anhanges.
Wird erst nach rechtskräftiger Entscheidung der Sache ein Spezial=
Moratorium nachgesucht, so bleibt die Exekution zulässig, bis die dem Gläubiger
gebührende Sicherheit bestellt worden *
Zu 6. 48. und 64. Tit. 24.
Die Erekutions-Vollstreckung durch Einlegung des Exekutors soll serner
nicht stattfinden.
6. 9.
Zu 88. 49 - 62. Tit. 24.
und 8. 154. des Anhanges.
Soll eine Handlung geleistet werden, so steht dem Berechtigten, wenn
der Verpflichtete es auf Exekution ankommen läßt, die Wahl zu, auf Leistung
der Handlung durch den Werpflichteten zu bestehen, oder dieselbe auf dessen
Kosten durch einen dritten verrichten zu lassen, oder sein Interesse zu fordern.
Er ist auch befugt, von der getroffenen Wahl wieder abzugehen, und
eine andere zu treffen.
Dem Werpflichteten, welcher die Handlung innerhalb der in dem Urtel
bestimmten Frist nicht geleistet hat, ist jedoch zuvor durch ein Mandat die Woll-
zichung der Handlung binnen einer Frist von wenigstens acht Tagen und höch-
stens vier Wochen aufzugeben. Dies Mandat muß die, dem Berechtigten zu-
stehenden Besugnisse ausdrücken und durch einen gerichtlichen Beamten insinuirt
werden.
Fordert der Berechtigee die Leistung durch den Derpflichteken selbst, und
hängt solche nach dem Ermessen des Richters von dem Willen des Verpfichte-
ten ab, so ist dieser durch Personal-Arrest von höchstens einfähriger Dauer dazu
anzuhalten.
Soll die Leistung durch einen drikten geschehen, so hat der Nichter den
Betrag der dazu erforderlichen Kosten vorläufig zu bestimmen und von dem
Verpflichteten einzuziehen.
Die Vorschriften 65. 419—2. Tit. 24. der Prozeßordnung und §. 154.
des Anhanges zur Allgemeinen Greichtzermung werden aufgehoben.
— Tit. 24.
Bei Eeekutionen auf Unterlassung findet die Festsetzung der auf die Ueber-
tretung angedroheten Strafe, wenn die Uebertretung Flbst feststeht, durch ein
(No. 1511.) G 2 Dekret,