Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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stehenden Schuld dem Stande der Künstler und Professiomsten angehörten, auch 
zur Zeit der Vollstreckung der Exrekution dasselbe oder ein anderes Gewerbe sol- 
cher Art selbstständig betreiben. 
Sind die Terminalzahlungen so gering, daß der Gläubiger binnen drei 
Jahren durch dieselben nicht vollständig befriedigt werden kann, so ist er nicht 
verpflichtet, sich dieselben gefallen zu lassen. 
15. 
Zu 88. 101 —100. Tit. 24., 
G. 447. ff. Tit. 50., 
364. des Anhanges, 
% 5 1. 52. Tit. 51., 
und §. 380. des Anhanges. 
Durch die nach 5. 2. des Gesetzes vom 4ten Juli 1822. (Gesetzsamm- 
lung 1822. Seite 178.) dem Exekutionssucher ertheilte Ermächtigung zur Ein- 
klagung und Einziehung einer Aktivforderung des Schuldners erlangt Ersterer 
das in der Prozeßordnung Tit. 50. J. 447. bestimmte Vorzugsrecht der fünften 
Klasse. 
# 16. 
Dasselbe Vorzugsrecht entsteht durch die im Wege der Exekution erfolgte 
Beschlagnahme von Besoldungen, Dienst-Emolumenten, Wartegeldern, Pensto- 
nen, Fideikommiß= oder Lehnsnutzungen und anderen an die Person des 
Schuldners gebundenen Einkünften, und zwar nicht nur auf die bereits sälligen, 
sondern auch auf die künftigen Beträge derselben. 
Die einmal erfolgte Beschlagnahme des Dienst-Einkommens umfaßt auch 
jedes Dienst-Einkommen, welches bei spärer eintretenden Veränderungen durch 
Versetzung, Uebernahme neuer Aemter oder Gehaltszulage erworben wird. 
Unter mehrere immittirte Glaͤubiger geschiehet die Vertheilung nach fol- 
genden Grundsaͤtzen: 
1) Forderungen, denen ein besseres Vorrecht, als das im 8. 447. Tit. 50. 
der Prozeßordnung bestimmte, zusteht, werden vorzugsweise befriedigt. 
2) Von den uͤbrigen Forderungen werden 
a) die vor der ersten Beschlagnahme entstandenen zunaͤchst, und 
b) die spaͤter entstandenen erst nach T befriedigt. 
Die Vertheilung erfolgt Schrtr 2 dem Ablauf des Kalenderjahres, 
sobald die letzte Hebung eingegangen ist. 
Nach Befsriedigung der im 6. 17. No. 1. erwähnten Forderungen fädl, 
bei Wertheilung unter die 5. 17. No. 2. a. bezeichneten Gläubiger, die Ein- 
(No. 1511.) nahme
	        
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