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tion, und bei andern laͤndlichen Grundstuͤcken die Orts-Polizeibehoͤrde ein Attest
daruͤber ausstellen.
Nach Ablauf der im Zahlungsbefehl bestimmten vierwoͤchentlichen Frist
C. 5. dieser Verordnung) findet ein ealcer Amtrag nicht mehr statt.
Zu F. 124. und An ff. Tit. 24.
Nach erfolgter Beschlagnahme der Einkuͤnfte oder Einleitung der Seque-
stration eines Grundstuͤcks sind die laufenden Zinsen, sobald sie faͤllig sind, den
aus dem Hypothekenbuche ersichtlichen Glaͤubigern nach der Ordnung der Prio-
rität, und soweit die jedesmaligen Bestände hinreichen, auszuzahlen, ohne die in
der Konkursordnung vorgeschriebenen jährlichen Vertheilungen abzuwarten. Als
laufend werden die Zinsen erachtet, welche vom letztverflossenen Isten Juli anfangen.
Das Gericht hat nach Vernehmung des Schuldners und der eingekrage-
nen Gläubiger den Segquester mit einer Anweisung zu versehen, worin der Zin-
senbetrag für jeden Gläubiger, dessen Forderung unstreitig und dessen Aufenthalt
bekannt ist, sowie die Colgeordnung, in welcher die Zahlung geschehen soll, genau
bestimmt werden muß.
Der biernach nicht zur Auszahlung kommende Betrag wird zum gericht-
lichen Depositorium abgeliefert, und für jeden nicht befriedigten Glaubiger eine
eigene Spezialmasse angelegt.
. 26.
Die Vorschriften der gegenwaͤrtigen Verordnung treten mit dein Isten
Mai dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und
mit Unserem Koͤniglichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den Aten Maͤrz 1834.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog zu Mecklenburg.
v. Kamptz. Muͤhler.
Beglaubi
Friese.
(No. 1512.)