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(No. 1512.) Verordnung uͤber den Subhastations- und Kaufgelber-Liquidations-Prozeß. Vom
Aten Maͤrz 1634.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Bei den Gorschriften Unserer Allgemeinen Gerichtsordnung über den
Subhastations= und Kaufgelder-Liquidations-Prozeß hat sich das Bedürfniß
einer Abd#nderung ergeben, welche nicht bis zur Vollendung der von Uns an-
geordneten allgemeinen Gesetzrevision ausgesetzt werden kann. Wir verord-
nen demnach für alle Provinzen Unserer Monarchie, in welchen die Allgemeine
Gerichtsordnung Kraft hat, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach er-
sordertem Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths ernannten
Kommissson, wie folgt:
6. 1.
Zu 6“. 1. 4. 65. Tit. 52. der Prozeßordnung.
Die Subhastation soll künftig nur stattfinden:
1) bei Grundstücken,
2) bei Gerechtigkeiten, welchen das Gesetz die Eigenschaft einer unbeweglichen
Sache beilegt, und
3) bei Schifsen, zu deren Verpfändung die Natural-Uebergabe an den Gläu-
biger gesetzlich nicht ersorderlich ist. (Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 20.
G. 300.)
4. 2.
Zu 46. 5—9. Til. 52.
Außer den Fällen der Exekution und des Konkurses trite die nothwen-
dige Subhastation mit ihren Wirkungen auch alsdann ein, wenn der Verkauf
erfolgen soll:
1) im erbschaftlichen Liquidations-Prozesse, ohne Unterschied, ob der Erbe im
Besitz des Nachlasses sich befindet, oder nicht;
2) auf den Antrag des Benefizial-Erben, dessen Eigenschaft als Benefzial=
Erbe im Hypothekenbuche vermerkt (Allgemeines Landrecht Thl. I. Tit. 9.
6. 448.), oder, wenn das Hypothekenbuch noch nicht regulirt worden, zu
den Hypotheken-Akten angezeigt istz
3) auf den Antrag eines Miteigenthümers zum Zweck der Auseinandersetzung,
insofern die Miteigenthümer sich nicht darüber einigen, daß nur eine frei-
willige Subhastation starthaben soll.
Die Vorschrift 9. 8. Tit. 52, der Prozeßordnung wird aufgehoben.
Jargang 1834. (TJo. 1512.) H . 3.