Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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K. 16. 
Jeder zur Einreichung der ertheilten Rekognition aufgesorderte Realbe- 
rechtigte ist verpflichtet, auf Erfordern die Grundslücke, auf welchen sein Necht 
eingetragen werden soll, speziell nach deren Bezeichnung im neuen Flurbuche an- 
zugeben. 
Waltet gegen die Idemität dieser Grundstücke mit den im Dokument 
verpfändeten kein Zweifel ob, oder erkennt der Besitzer diese Identirät an, so 
errind die erhaltene Rekognition einen Anspruch auf die Eintragung des 
echts selbst. 
Emstehen Zweifel über die Identitäkt, die sich nicht sofort beseitigen las- 
sen, die Identicät aber ist wahrscheinlich, so wird dadurch jedenfalls die Eintra- 
gung einer Protestation begründet. 
Eine mangelhafte oder vorldufige Rekognition über zwar bescheinigte, aber 
nicht sofort liqguid zu machende Real-Ansprüche begründet ebenfalls einen An- 
spruch auf die Eintragung einer Protestation zur Erhaltung des Vorrechts. 
. 17. 
Allen vor dem Isten Dezember 1825. entstandenen, binnen der vorge- Hrioritatt- 
schriebenen Frist angemeldeten Realrechten gebührt bei der Eintragung die Prio= Beflmungen. 
rikdt vor den später erworbenen; mit Vorbehalt der näheren Bestimmungen 
ihrer Rangverhältnisse unter sich, welche festzustellen, oder im Fall eines Serei- 
tes durch richrerüche Emscheidung fesistellen zu lassen, den Interessenten über- 
lassen bleibt. 
nS Die seit dem Isten Dezember 1825. entstandenen werden nach der Zeit- 
folge ihrer Anmeldung eingetragen. 
18. 
Nealforderungen, die bei einer Subhastation, einem Konkurs= oder Li= Getligte 
quidationsprozesse ausgesallen, prakludirt oder durch Zahlung getilgt find, werden Malforderun= 
nicht weiter berücksichtigt. 
Behauptet der Besitzer, daß das Realrecht auf andere Weise aufgehoben 
worden, so muß er diese Aufhebung sofort darthun. Kann er dies nichr, so ist 
die Eintragung der Forderung und zugleich in der Kolonne „Cessionen“ die 
Eintragung des Widerspruchs zu bewirken, sofern derselbe bescheinigt ist. 
8. 19. 
Allen Inhabern bereits angemeldeter Titel zu Hypotheken- und NReal= worhte 
echten, welche ungewiss darüber sind, ob die von ihnen angemeldeten Titel für die Fnba- 
auch wirklich in die gefuhrten Hppothekenregister ausgenommen worden, und da= berberelts an- 
her besorgen, bei der nach §&. 12. u. f. vorzunehmenden Feststellung des Schul-Tu u Ho- 
denzustandes unbeachret zu bleiben, bleibt es überlassen, sich die angelegten Hy-wotbelen und 
pothekenregister vorlegen zu lassen, und erforderlichen Falls die Nachtragung in · 
dieselben, oder die Ertheilung vollständiger Rekognitionen anderweit in Antrag 
u bringen. 
DBu# steht es ihnen frei, durch schriftliche Eingaben sich die Berücksichti- 
gung bei der Anlegung des Foliums zu sichern. Es muß jedoch diese Eingabe 
enthalten: .. 
eine genaue Bezeichnung der verhafteten Grundstücke; 
T. 1513.) die
	        
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