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(No. 1517.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten März 1831., wegen Anwendbarkeit der
Verordnung vom 146en Dezember 1833. auf die gutsherrlich-bäuerlichen
Regulirungen, Gemeinheitstheilungen und Ablösungen.
A Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 20sten v. M. bestimme Ich über
die Anwendbarkeit der Verordnung vom 14ten Dezember 1833. auf die gutsherr-
lich-bauerlichen Regulirungen, Gemeinheitstheilungen und Ablöfungen, wie folgt:
I.
Die wegen des Rechksmittels der Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde
in der Verordnung vom 14t6en Dezember 1833. ertheilten Worschristen finden
auf die bei den General-Kommissionen anhängigen Auseinandersetzungs-Angele-
genheiten nur insoweit Anwendung, als die Entscheidungen in Streitigkeiten über
Theilnehmungsrechte und deren Umfang, oder überhaupt wegen solcher Rechts-
Verhältnisse erfolgen, welche ohne Rücksicht auf die Gesetze wegen Regulirung.
der gutöherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, auf die Gemeinheitstheilungs= und
Ablösungs-Ordnungen und auf die hiernach zu bewirkenden Auseinandersetzungen,
Gegenstand eines Prozesses häátten werden können und alsdann zum ordentlichen
Rechtswege gehört härten. Dahin werden insbesondere in Beziehung auf die
Regulirung der gutsherrlich-bauerlichen Verhältmisse die im §. 178. der Ver-
ordnung vom 20fsten Juni 1817. unter Jo. 1. 2. 3. 5 bis 9. einschlieHlich be-
zeichneten Gegenstände gerechnet, so wie die Entscheidungen über die Pertinen-
zien der Höfe, über die Grenzen derselben und über den Umfang der zuvor be-
standenen gegenseitigen Leistungen der Gutsherren und bäuerlichen Wirthe.
G. 2.
Der im 6. 5. der Verordnung vom 14ten Dezember v. J. No. 10.
Lilt. d. bezeichnete Nichtigkeitsgrund, daß über den Antrag eines oder des an-
dern Theiles hinaus erkannt worden, findet nicht att, wenn es sich von Ent-
scheidungen in demsenigen Verfahren handelt, welches in 9. 162. und folg. der
Verordnung vom 20ften Juni 1817. vorgeschrieben ist. Bei der Anwendung
der im 6. 5. der Verordnung vom 14ten Dezember v. J. unter No. 4. 5. 6
und 7. wegen der Besetzung des Gerichts und der Partheilosigkeit der Richter
ertheilten Vorschriften werden die den General-Kommissionen und Revisons-
Kollegien beigegebenen Mitglieder aus der Klasse der Verwaltungs-Beamten
und die ökonomischen Techniker, welche an der Emscheidung Theil genommen
haben, den richterlichen Beamten gleichgestellt.
8.3.
Wegen der zu einer höheren gerichtlichen Entscheidung nicht geeigneten
Festsetzungen der General-Kommissionen oder Revisions-Kollegien bleibt es eben
so, wie im 6§. 5. No. 8. der Verordnung vom 14ten Dezember v. J. wegen
(No. 1517.) der