Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

— 65 — 
o. 1519.) Allerhöchste Kabinetsorder vom. Zten April 1634., betreffend die Wiederverlei- 
hung der Kriegsdenkmünze. 
J% bestimme auf die Mir vorgelegte Anfrage, daß die Wiederverleihung der 
Kriegsdenkmünze unter allen Umständen Meiner Bestimmung vorbehalten bleibt, 
und in betreffenden Fdllen, auch wenn die Nationalkokarde wieder verliehen sepn 
sollte, jedesmal speziell an Mich hierüber zu berichten ist, dergestalt, daß mit der 
Wiederverleihung der Nationalkokarde die Wiederverleihung der Kriegsdenk- 
münze nicht immer von selbst verbunden ist. Zugleich will Ich in Verfolg Mei- 
ner Order vom 30sten Oktober 1814. hierdurch festsetzen, daß von den Behör-= 
den ein Antrag auf Wiederverleihung der Kriegsdenkmünze nur dann nicht ge- 
macht werden soll, wenn das betrefsende Individuum zur Ausstoßung aus dem 
Soldatenstande verurtheilt worden ist. Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmun- 
gen durch die Gesetz-Sammlung bekannt machen zu lassen. 
Berlin, den 3ten April 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Kamptz und Mühler und den 
General-Lieutenant v. Witzleben. 
  
(No. 1519—1320.) ([No. 1520.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.