Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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o.  1519.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom.  Zten  April  1634.,  betreffend  die  Wiederverleihung
  der  Kriegsdenkmünze.

J%  bestimme  auf  die  Mir  vorgelegte  Anfrage,  daß  die  Wiederverleihung  der
Kriegsdenkmünze  unter  allen  Umständen  Meiner  Bestimmung  vorbehalten  bleibt,
und  in  betreffenden  Fdllen,  auch  wenn  die  Nationalkokarde  wieder  verliehen  sepn
sollte,  jedesmal  speziell  an  Mich  hierüber  zu  berichten  ist,  dergestalt,  daß  mit  der
Wiederverleihung  der  Nationalkokarde  die  Wiederverleihung  der  Kriegsdenkmünze
  nicht  immer  von  selbst  verbunden  ist.  Zugleich  will  Ich  in  Verfolg  Meiner
  Order  vom  30sten  Oktober  1814.  hierdurch  festsetzen,  daß  von  den  Behör-=den
  ein  Antrag  auf  Wiederverleihung  der  Kriegsdenkmünze  nur  dann  nicht  gemacht
  werden  soll,  wenn  das  betrefsende  Individuum  zur  Ausstoßung  aus  dem
Soldatenstande  verurtheilt  worden  ist.  Ich  trage  Ihnen  auf,  diese  Bestimmungen
  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  machen  zu  lassen.
Berlin,  den  3ten  April  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  v.  Kamptz  und  Mühler  und  den
General-Lieutenant  v.  Witzleben.

 

(No.  1519—1320.)  ([No.  1520.)