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o. 1519.) Allerhöchste Kabinetsorder vom. Zten April 1634., betreffend die Wiederverleihung
der Kriegsdenkmünze.
J% bestimme auf die Mir vorgelegte Anfrage, daß die Wiederverleihung der
Kriegsdenkmünze unter allen Umständen Meiner Bestimmung vorbehalten bleibt,
und in betreffenden Fdllen, auch wenn die Nationalkokarde wieder verliehen sepn
sollte, jedesmal speziell an Mich hierüber zu berichten ist, dergestalt, daß mit der
Wiederverleihung der Nationalkokarde die Wiederverleihung der Kriegsdenkmünze
nicht immer von selbst verbunden ist. Zugleich will Ich in Verfolg Meiner
Order vom 30sten Oktober 1814. hierdurch festsetzen, daß von den Behör-=den
ein Antrag auf Wiederverleihung der Kriegsdenkmünze nur dann nicht gemacht
werden soll, wenn das betrefsende Individuum zur Ausstoßung aus dem
Soldatenstande verurtheilt worden ist. Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmungen
durch die Gesetz-Sammlung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 3ten April 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Kamptz und Mühler und den
General-Lieutenant v. Witzleben.
(No. 1519—1320.) ([No. 1520.)