Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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ihnen von denjenigen Wald-Eigenchümern, oder von dersenigen Beherde 
zu liefern, zu deren Besten die Arbeiten geleistet werden. Bei muthwilli- 
ger Beschädigung der gelieferten Utensilien ist die Straf-Arbeit insoweit 
zu verlängern, als es zum Ersatze des Schadens nach den ortsüblichen 
Löhnen erforderlich ist. 
4) Für ihre Beköstigung während der Straf-Arbeit haben die Straflinge, 
wenn sie dazu im Stande sind, selbst zu sorgen. Ganz Armen aber wird 
von den Wald-Eigenthümern oder der Behörde, für welche die Arbeiten 
geschehen, wahrend derselben diesenige Kost gereicht, welche sie im Gefäng= 
nisse erhalten haben würden. 
5) In Gemähheit dessen, was 8. 5. des Gesetzes vom 7ten Juni 1821. we- 
gen der Forst-Arbeit, des dabei anzuwendenden Zwangs und der Aussicht 
verordnet ist, werden die Regierungen und Landes-Justizkollegien in Be- 
ziehung auf die der Forst-Arbeit zu substituirenden Arbeiten besondere 
Bestimmungen erlassen. 
Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 28sten April 1834. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
  
(No. 1522.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten Mai 1834., die Erläuterung des §. 171. 
Litt. c. Tit. 51. der Prozeßordnung betreffend. 
A Ihren durch die Vernichtung der Raths-Registratur zu Arendsee veran- 
laßten Antrag vom 10ten v. M. bestimme Ich, daß die Vorschrift im §. 171. 
Lilt, e. Tit. 51. der Prozeßordmun auch alsdann Anwendung finden und das 
Ausgebot der unbekannten Kassengläubiger zulassig seyn soll, wenn die Regulirung 
des vorliegenden Geschäfts und die Aufstellung der Rechnung wegen Abganges 
der dazu erforderlichen Materialien, nach dem Urtheile der vorgesetzten Verwal= 
tungs-
	        
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