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dungen unbedingt eintragen, und darf die Sicherheit des eingetragenen Glaͤubi-
gers oder des Käufers von dem Beweise der Verwendung des Geldes nicht
abhängig gemacht werden.
#8 bduerlichen Wirthe, welche aus der Eigenthumsverleihung, oder Ab-
lösung an den betreffenden Gutsbesitzer Kapitalzahlung zu leisten haben, sind auf
Antrag desselben bis zum Belauf der festgesetzten Bedarfssumme zur Zahlung an
denselben anzuweisen. Die Verpflichteten werden durch die, auf den Grund die-
ser Anweisungen geleisteten Zahlungen von aller weitern Vertretung rücksichtlich
der Verwendung frei, und müssen solche auf den Grund jener Anweisung und
der Quictung oder des Löschungskonsenses des ihnen angewiesenen Empfängers, im
Hyppothekenbuche sofort abgeschrieben werden.
Die General-Kommission ist aber berechtigt und verpflichtet, den Guts-
besitzer zur bestimmungsmäßigen Verwendung des Geldes anzuhalten, und sie er-
theilt demselben nach geführtem Beweise oder nach besundener Richtigkeit der
Angabe, bei angestellter Prüfung eine Bescheinigung über die Verwendung.
Alle Anwärter und sonstige Realberechtigte sind auch, wenn sie bei der
Auseinandersetzung nicht zugezogen worden, befugt, sich die Beobachtung der obi-
gen Vorschrift von der Gencral-Kommission nachweisen zu lassen. Dies Recht
sällt weg, wenn sie sich nicht innerhalb dreier Jahre nach der Eintragung im
Hyppothekenbuche bei der General-Kommission deshalb gemeldet haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden bei allen Regulirungen nach dem
Edikt vom 1aten September 1811. und bei allen Ablösungen nach der Ordnung
vom 7ten Juni 1821. Anwendung und die Art. 56 —59, der Deklaration vom
29sten Mai 1816., so weit sie bisher noch geltend gewesen, treten dagegen außer Kraft.
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Zu den Kabineksorders vom 30sten Juni 1827., Gesetzsammlung pag. 78., vom
13ten Mai 1829., Gesetzsammlung pag. 44. und 2;en Juli 1831.,
Gesetzsammlung pag. 155.
I. DWenn die Lehns= oder Fideikommißbesitzer statt der ihnen nachgege-
benen Veräußerung oder Verpfändung der Abfindungen es vorzichen, die Ein-
richtungokosten (I. 4. Nr. 1. und 2.), welche sie bei gutsherrlich-bauerlichen Re-
gulirungen oder Ablösungen verwenden müssen, durch Anleihen auf die Substanz
des Hauptgurs, einschließlich jener Zubehörungen, zu beschaffen; so dürfen diese
Anleihen niche die Hälfte des Werths der Abfindungen öberschreiten. Werden
zu diesem Zweck landschaftliche Pfandbricse ausgenommen, so wird dieser Werth
von der Landschaft selbst festgestellt. Bei andern Darlehnen geschieht solches von
der General-Kommission nach den, bei der Auseinandersetzung zum Grunde ge-
legten landüblichen Abschätzungs-Prinzipien.
II. Die Lehns= oder Fideikommißbesitzer sind ferner besugt, die Substanz
des Hauptguts auch für den Betrag der Kapitals-Absindungen und Entschädi-
gungen zu verpfänden, welche sie bei Gemcinheitstheilungen und Ablösungen für
die zum Lehn und Fideikommiß geschlagenen Grundstücke, oder zur Ablösung der
auf denselben haftenden Servituten und Lasten zu emtrichten haben.
III. Eben dazu sind sie wegen derjenigen Kosten besugt, welche durch
Vermessung und Bonitirung, so wie durch die kommissarischen Verhandlungen
bei allen Geschäften entstehen, die die Ausführung der Gesetze über die gutöherr=
lich-bäauerlichen Regulirungen und in den Landestheilen jenseits der Elbe auch 5s
dur