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durch die Gesetze vom 21sten April 1825. vorgeschriebene Ausgleichung über die
erblichen Besitzrechte und Reallasten außer dem gutsherrlichen Verhdlenisse —
serner über Gemeinheitstheilungen und Ablôsungen zum Gegenstand haben.
Auf die Kosten der Prozesse, welche durch das Auseinandersetzungs-, Thei-
lungs= oder Ablösungsgeschäft entstehen, findet diese Bestimmung nicht Anwendun
IV. Im vorstehend Nr. I. bezeichneten Falle ist die Höhe der Einri
kungskosten, in den Fällen Nr. II. und III., außerdem aber die wirkliche Ver-
wendung der Abfindungen und Auseinandersetzungskosten 2c. durch ein in beglaub-
ter Form ausgeferrigtes Attest der General-Kommission nachzuweisen, und die
Hypothekenbehörden sind befugt und verpflichtet, auch ohne Einwilligung des
Lehnsherrn, oder der Lehns= und Fideikommißfolger, die auf den Grund des
Attestes nachgesuchte Eintragung in das Hypothekenbuch zu veranlassen. Es soll
übrigens von dem Gutsbesitzer abhängen, ob er die erweisliche Summe als ein
Darlehn auf die Gutssubstanz aufnehmen, oder statt dessen seinem Allodial= und
sreien Nachlasse den Anspruch auf Erstattung bei der künftigen Erbauseinander-=
setzung mitrelst eines Vermerks im Hypothekenbuche vorbehalten will.
. ermag in den sub Nr. II. und Ill. bezeichneten Fällen der Guts-
besitzer die Verwendung der Absindungen und Auseinandersetzungskosten 2c. nicht
sofort nachsuveisen, so muß bei den im Hypothekenbuche eingetragenen Summen
einstweilen bemerkt werden: „daß die Verwendung derselben noch nachzuweisen sey.“
Diese Bemerkung wird auf das erfolgende Verwendungs-Attest der Ge-
neral-Kommission in dem Hypothekenbuche gelöscht.
VII. Was im F. 5. dieses Gesetzes in Ansehung der Befugniß der An-
wärter und Rcalberechtigten, sowie in Ansehung der dreijährigen Pralklusivfrist,
in Beziehung auf Verschuldung der Ab findungen bestimmt ist, findet auch
bei Verschuldung der Substanz des Hauptguts Anwendung.
VII. Die Rechte der früher eingetragenen Glaubiger bleiben bei solchen
Verpfändungen des Hauptguts überall ünveraͤndert.
Zu den #é. 5. und 6. dieses Gesetzes.
Die den Gutsbesitzern und Abgabeberechtigten zustehende Befugniß zur
Verschuldung der Abfindungen und der Hauptgüter, oder zur Verdußerung der
erstern, findet der Regel nach nur bis zu den, in Folge der Auseinandersetzung
in dem Hypothekenbuche zu bewirkenden Ab= und Zuschreibungen statt. Soll
ihnen solche darüber hinaus vorbehalten bleiben, so liegt ihnen ob, dies bei der
Zuschreibung im Hppothekenbuche vermerken zu lassen.
Erfolgt keine Zuschreibung im Hypothekenbuche, so steht ihnen jene Be-
fugniß nur in sofern zu, als sie ihre Amträge deshalb innerhalb Jahresfrist nach
der Bestätigung des Rezesses bei der General-Kommission gemacht haben.
In allen Fällen ist die letztere ermächtigt, denselben eine angemessene Praͤ-
klusiofrist zu bestimmen, innerhalb welcher sie die zur Feststellung ihrer Verwen-
dungsbefugnisse nöthige Nachweise beizubringen haben.
Zu dem 150. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung und 6. 39. der Ablssungs=
rdnung vom 7ten Juni 1821. ·
Die besondere Bekanntmachung, welche bei gutsherrlich-baͤuerlichen Re-
gulirungen, Gemeinheitstheilungen und Abloͤsungen an die Hypothekenglaͤubiger
SS zu