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zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhaͤltnisse der Bevoͤlkerung, mit wel-
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Verlrag mit einem oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden
Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in
die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistct.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den obengedachten
Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgerheilt werden.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer-Entrichtung,
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse
derfenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maaßgaben, unter
welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden ndherer Verabredung
vorbehalten.
Artikel 24.
Dem auf Förderung sreier und natürlicher Bewegung des allgeneinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereines gemäß, sollen besondere Zollbegün-
stigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen
in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeig-
neter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meß-
plätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst be-
schränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne
allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden.
Artikel 25.
Von der tarifmäßigen Abgaben-Emtrichtung bleiben die Gegenstände, welche
für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhduser, oder für
die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftstriger u. s. w.
eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so
werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschddigungen, welche in einem
oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an
Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für
aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen. Dagegen bleibt es einem seden
Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipdsse ohne Abgaben-Enrrich-
(No. 1620.) tung