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Artikel 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Hauptzollaͤmtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure beizuord-
nen, welche von allen Geschaͤften derselben und der Nebenaͤmter in Beziehung
auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen,
und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung
etwaiger Maͤngel einzuwirken, uͤbrigens sich jeder eigenenen Verfuͤgung zu ent-
halten haben.
Einer naͤher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschaͤften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Der Großherzoglich-Badischen Regierung steht das Recht zu, an die
Zolldirektionen der anderen Vereinsglieder, wie umgekehrt den letzteren an die
Großherzoglich-Badische Zolldirektion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um
sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschaͤften, welche sich auf die durch
den gegenwaͤrtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstaͤndige
Kenntniß zu verschaffen. Das Geschaͤftsverhaͤltniß dieser Beamten wird, uͤber-
einstimmend mit demjenigen, welches fuͤr die Abgeordneten bei den Zolldirektio-
nen der anderen Vereinsglieder bereits besteht, durch eine besondere Instruktion
naͤher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschraͤnkte Offenheit von
Seiten der Verwaltung, bei welcher die Abgeordneten fungiren, in Bezug auf
alle Gegenstaͤnde der gemeinschaftlichen Zollverwaltung und die Erleichterung
jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hieruͤber verschaffen koͤn-
nen, anzusehen ist, waͤhrend anderer seits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig
dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten
auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhaͤltnisse verbuͤndeter Staaten
entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der saͤmmtlichen Vereins-
Staaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewuͤnschte Auskunft uͤber
die gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und insofern zu diesem Be-
hufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines hoͤheren Beamten, oder die
Beauftragung eines anderweit bei der Regierung beglaubigten Bevollmaͤchtigten
beliebt wuͤrde, so ist demselben nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle
Gelegenheit zur vollstaͤndigen Kenntnißnahme von den Verhaͤltnissen der gemein-
schaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewaͤhren.
Artikel 33.
Jaͤhrlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer
Berathung ein Zusammentritt von Bevollmaͤchtigten der Vereinsglieder Statt,
zu