(No. 1630.) Verordnung zur Aufrechthaltung der oͤffentlichen Ordnung und ber dem Gesetzt
schuldigen Achtung. Vom I7ten August 1835.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
haben Uns veranlaßt gefunden, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung
und der dem Gesetz schuldigen Achtung, die Vorschristen des Allgemeinen Land-
Rechts im #4ten Abschnitt des 20sten Titels 2ten Theils über die Verbrechen
gegen die innere Ruhe und Sicherheit des Staats und alle in Beziehung hier-
auf ergangene spätere Bestimmungen, namentlich die Verordnung vom 30sten
Dezember 1798. Abschnirt 1. von Verhütung der Tumulte und Bestrafung der
Urheber und Theilnehmer derselben, in Erinnerung zu bringen und deren genaue
Befolgung den Einwohnern sämmtlicher Provinzen Unserer Monarchie und allen
Unsern Civil= und Milikairbehörden unnachsichtlich einzuschárfen; zugleich aber zur
Ergänzung und näheren Bestimmung der bestehenden Gesetze, nach vorgängiger
Berathung in Unserm Staatsmimsterium zu verordnen, was folgt:
6. 1. Die Strafe muthwilliger Buben, welche auf Straßen und an
öffentlichen Orten Unruhe erregen oder grobe Unstttlichkeiten begehen, bestimmt
der §. 183. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts. Wird Unfug dieser
Art, wohin auch Aufregung durch Geschrei und Pfeifen zu rechnen, bei Gelegen-
heit eines Auflaufs verübt, so soll in der Regel körperliche Züchtigung und jeden-
falls Greiheitsstrafe oder Strafarbeir eintreten. Die Strafe kann nach Bewand=
niß der Umstände auf wiederholte strenge Züchtigung und auf Gesängniß-, Ar-
beits= oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Monaken festgesetzt werden.
6 2. Machen andere Personen sich dergleichen Unfugs schuldig, so finden
die vorstehenden Vorschriften auch auf sie ihre Anwendung.
6 3. Befinden sich Ausländer unter den Frevlern, so werden dieselben
nach ausgestandener Strafe, wie fremde Landstreicher, nach §. 195. Tit. 20.
Thl. 2. des Allgemeinen Landrechts behandelt.
5. 4. Werden bei einem Zusammenlauf von Menschen gefährliche Dro-
hungen gegen eine obrigkeitliche Person ausgesioßen, oder Mißhandlungen der-
selben oder auch nur eines zur Stllung des Auflaufs herbeigeeilten Kommunal--
oder Polizeibeamten, eines Gensdarmen oder einer Militairperson verübt, oder
sieht sich die Orts= oder Polizei-Obrigkeit genöthigt, den Beistand der bewaff-
neten Macht in Anspruch zu nehmen, und geht der Haufe auf die dritte Auffor-
derung der bewaffneten Macht (&F. 8. der Verordnung vom 30sten Dezem-
ber 1798.) nicht sogleich auseinander, so fnden die Strafbestimmungen der
8 168. bis 175. Tit. 20. Thl. II. des Allgemeinen Landrechts und der 88. 8.
it 11. und 15. dieser Verordnung ihre Anwendung.
4. 5. Die im 6. 8. der Verordnung angedrohte Strafe gegen einen
jeden, der den Aufforderungen der bewaffneten Macht nicht augenblickliche getg
leistet